Gesetzestext

 

(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Das RVG unterscheidet zwischen

dem Entstehen der Vergütung,
der Fälligkeit der Vergütung und
der Einforderbarkeit der Vergütung.

Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1) und in einem gerichtlichen Verfahren darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 2. Einforderbar ist die Vergütung wiederum erst, wenn der Anwalt dem Auftraggeber eine formell ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 erteilt hat. Auf den Ablauf der Verjährung hat die Mitteilung der Berechnung keinen Einfluss (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 2

Welche Anforderungen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erfüllen muss, ergibt sich im Einzelnen aus Abs. 2.

 

Rz. 3

Abs. 3 stellt klar, dass der Auftraggeber auch noch nach Zahlung einen Anspruch auf Abrechnung behält, und zwar so lange, wie der Anwalt zur Aufbewahrung seiner Handakten verpflichtet ist.

 

Rz. 4

Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich dem früheren § 18 BRAGO mit der Abweichung, dass in Abs. 2 S. 1 an Stelle der Bezeichnung der angewandten Kostenvorschrift nunmehr die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses getreten ist. Auf die frühere Rechtsprechung zu § 18 BRAGO kann daher grundsätzlich zurückgegriffen werden.

B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 10 gilt nur dann, wenn der Anwalt eine nach dem RVG berechnete Vergütung einfordert. Sie gilt also nicht, wenn der Anwalt in anderer Funktion tätig geworden ist, z.B. in den Fällen des § 1 Abs. 2. Da die Mediation jetzt anwaltliche Tätigkeit ist, gilt § 10 auch für sie. Das Gleiche gilt für eine Beratungs- und Gutachtentätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 1 nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen[1] ist oder für Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 35.

 

Rz. 6

Auf Vergütungsvereinbarungen findet § 10 grundsätzlich ebenfalls Anwendung;[2] es sei denn, aus der Vergütungsvereinbarung ergibt sich etwas anderes. Die Vorschrift des § 10 ist in Abschnitt 1 des RVG "Allgemeine Vorschriften" enthalten und gilt daher nicht nur für die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch für die Abrechnung einer vereinbarten Vergütung, unabhängig davon, wie die vereinbarte Vergütung zu berechnen ist.[3] Einschränkend Krämer/Maurer/Kilian,[4] die eine Berechnung nach § 10 bei Abrechnung von Pauschalen ohne Auslagen für nicht erforderlich halten, wenn auch keine Vorschüsse abzurechnen sind. Dies dürfte aber nicht richtig sein, da auch in diesem Fall der Auftraggeber einen Anspruch auf eine Rechnung hat und zumindest die Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss, selbst wenn sie in der Pauschale enthalten ist.

 

Rz. 7

Hinsichtlich des Inhalts gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei Abrechnung einer gesetzlichen Vergütung, wobei sich allerdings aus den Besonderheiten der Vergütungsvereinbarung Abweichungen ergeben können. Dies wiederum hängt davon ab, inwieweit sich die vereinbarte Vergütung am Leitbild der gesetzlichen Vergütung orientiert.

 

Rz. 8

Die Vorschrift des § 10 gilt auch für Auslagen, die nicht unmittelbar nach dem RVG abzurechnen sind, sondern nach § 675 i.V.m. § 670 BGB. Zu zitieren ist in diesem Fall die Vorschrift der VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2. Für die Bezeichnung der Auslagen selbst gelten keine besonderen Vorschriften. Die Abrechnung muss allerdings auch hier nachvollziehbar und verständlich sein.

 

Rz. 9

Auch für Vorschussanforderungen gelten die strengen Voraussetzungen des § 10 nicht (siehe § 9 Rdn 78).[5]

 

Rz. 10

Für die Abrechnung der Vergütung gegenüber der Staatskasse bei Prozesskosten- und Beratungshilfe oder bei Abrechnung der Pflichtverteidigervergütung gilt § 10 ebenfalls nicht. Die Abrechnung bestimmt sich nach den jeweiligen speziellen Vorschriften der §§ 55 ff.

 

Rz. 11

Auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier kein Vergütungsanspruch geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch.[6]

 

Rz. 12

Das Gleiche gilt bei materiell-rech...

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