Rz. 1

Das RVG unterscheidet zwischen

dem Entstehen der Vergütung,
der Fälligkeit der Vergütung und
der Einforderbarkeit der Vergütung.

Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1) und in einem gerichtlichen Verfahren darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 2. Einforderbar ist die Vergütung wiederum erst, wenn der Anwalt dem Auftraggeber eine formell ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 erteilt hat. Auf den Ablauf der Verjährung hat die Mitteilung der Berechnung keinen Einfluss (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 2

Welche Anforderungen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erfüllen muss, ergibt sich im Einzelnen aus Abs. 2.

 

Rz. 3

Abs. 3 stellt klar, dass der Auftraggeber auch noch nach Zahlung einen Anspruch auf Abrechnung behält, und zwar so lange, wie der Anwalt zur Aufbewahrung seiner Handakten verpflichtet ist.

 

Rz. 4

Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich dem früheren § 18 BRAGO mit der Abweichung, dass in Abs. 2 S. 1 an Stelle der Bezeichnung der angewandten Kostenvorschrift nunmehr die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses getreten ist. Auf die frühere Rechtsprechung zu § 18 BRAGO kann daher grundsätzlich zurückgegriffen werden.

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