Rz. 1
Das RVG unterscheidet zwischen
▪ | dem Entstehen der Vergütung, |
▪ | der Fälligkeit der Vergütung und |
▪ | der Einforderbarkeit der Vergütung. |
Die Vergütung entsteht mit der ersten Tätigkeit des Anwalts, also i.d.R. mit der Entgegennahme der Information (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2; VV Vorb. 2.3 Abs. 3; VV Vorb. 4 Abs. 2). Fällig wird die Vergütung dagegen erst mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 S. 1) und in einem gerichtlichen Verfahren darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 2. Einforderbar ist die Vergütung wiederum erst, wenn der Anwalt dem Auftraggeber eine formell ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 erteilt hat. Auf den Ablauf der Verjährung hat die Mitteilung der Berechnung keinen Einfluss (Abs. 1 S. 2).
Rz. 2
Welche Anforderungen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erfüllen muss, ergibt sich im Einzelnen aus Abs. 2.
Rz. 3
Abs. 3 stellt klar, dass der Auftraggeber auch noch nach Zahlung einen Anspruch auf Abrechnung behält, und zwar so lange, wie der Anwalt zur Aufbewahrung seiner Handakten verpflichtet ist.
Rz. 4
Die Vorschrift entspricht inhaltsgleich dem früheren § 18 BRAGO mit der Abweichung, dass in Abs. 2 S. 1 an Stelle der Bezeichnung der angewandten Kostenvorschrift nunmehr die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses getreten ist. Auf die frühere Rechtsprechung zu § 18 BRAGO kann daher grundsätzlich zurückgegriffen werden.
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