Gesetzestext

 

(1) Besondere Angelegenheiten sind

1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung);
10. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);
13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Vollziehung eines Arrestes und
2. die Vollstreckung

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

A. Anwendungsbereich

I. Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 3

1. Überblick

 

Rz. 1

Abs. 1 Nr. 3 gilt nur für Verfahren, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten, also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren.[1] Dazu gehören auch die Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6, soweit dort auf die Vergütung nach VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3).

[1] BayVGH 23.10.2018 – 22 C 18.583.

2. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 2

Beschwerdeverfahren in Verfahren nach VV Teil 3 sind stets gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15.[2] Soweit man die Beschwerde als Rechtsmittel auffasst, folgt dies bereits aus § 17 Nr. 1. Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften überschneiden sich also. Wegen der identischen Rechtsfolgen kommt es hier auf eine Abgrenzung jedoch nicht an.

 

Rz. 3

Die Regelung des Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht nur für Erstbeschwerden, sondern auch für weitere Beschwerden.

 

Rz. 4

Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren bis auf wenige Ausnahmen (VV Vorb. 4 Abs. 5; VV 4145, 4146; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3) zur Hauptsache (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 10a). Dies gilt insbesondere in Strafsachen für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).[3] Nur soweit auf VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3), gilt wiederum Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 5

Beschwerdeverfahren nach VV Teil 4 bis 6 sind nur dann besondere Angelegenheiten, wenn dafür gesonderte Gebühren vorgesehen sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a).

[2] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg 24.5.2019 – OVG 3 K 32.18, RVGreport 2019, 289.
[3] AG Weilbur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge