Gesetzestext
(1) Besondere Angelegenheiten sind
1. | jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); |
2. | jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt; |
3. | solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt; |
4. | das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist; |
5. | das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung; |
6. | jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes; |
7. | das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung); |
8. | das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung; |
9. | die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung); |
10. | das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung); |
11. | das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung); |
12. | die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); |
13. | das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung); |
14. | jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; |
15. | die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung; |
16. | das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); |
17. | das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung); |
18. | das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis; |
19. | das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; |
20. | das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und |
21. | das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. | die Vollziehung eines Arrestes und |
2. | die Vollstreckung |
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
A. Anwendungsbereich
I. Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 3
1. Überblick
Rz. 1
Abs. 1 Nr. 3 gilt nur für Verfahren, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten, also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren.[1] Dazu gehören auch die Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6, soweit dort auf die Vergütung nach VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3).
2. Beschwerdeverfahren
Rz. 2
Beschwerdeverfahren in Verfahren nach VV Teil 3 sind stets gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15.[2] Soweit man die Beschwerde als Rechtsmittel auffasst, folgt dies bereits aus § 17 Nr. 1. Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften überschneiden sich also. Wegen der identischen Rechtsfolgen kommt es hier auf eine Abgrenzung jedoch nicht an.
Rz. 3
Die Regelung des Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht nur für Erstbeschwerden, sondern auch für weitere Beschwerden.
Rz. 4
Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren bis auf wenige Ausnahmen (VV Vorb. 4 Abs. 5; VV 4145, 4146; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3) zur Hauptsache (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 10a). Dies gilt insbesondere in Strafsachen für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).[3] Nur soweit auf VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3), gilt wiederum Abs. 1 Nr. 3.
Rz. 5
Beschwerdeverfahren nach VV Teil 4 bis 6 sind nur dann besondere Angelegenheiten, wenn dafür gesonderte Gebühren vorgesehen sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a).
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