Rz. 78

Für das Einfordern des Vorschusses gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht.[43] Der Vorschuss kann nach dem RVG vielmehr formlos, also auch mündlich, angefordert werden. Es ist insoweit auch noch nicht einmal erforderlich, die Berechnung der Vorschusshöhe zu erläutern. Mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist die Auffassung des AG München,[44] die Vorschussanforderung müsse vom Anwalt unterschrieben sein. Eine formelle Berechnung nach § 10 ist für die Anforderung des Vorschusses gerade nicht erforderlich und wäre auch gar nicht möglich, da die Abrechnung nach § 10 die Fälligkeit voraussetzt. Erst nach Fälligkeit der Vergütung ist der Anwalt verpflichtet, eine Abrechnung zu erteilen. Diese umfasst dann allerdings auch die gezahlten Vorschüsse (§ 10 Abs. 2).

 

Rz. 79

Auch wenn es nach dem Gesetz nicht erforderlich ist, sollte der Anwalt den Vorschuss zu Beweiszwecken schriftlich anfordern und seine Berechnung erläutern. Dies erspart Rückfragen des Mandanten und gibt sowohl dem Anwalt als auch dem Auftraggeber einen Überblick, welcher Teil der Vergütung bereits abgerechnet und mit welcher weiteren Vergütung noch zu rechnen ist.

 

Rz. 80

Von der Formfreiheit des RVG unberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die des BGB, die den Auftraggeber zu einem Zurückbehaltungsrecht berechtigen. So kann der Mandant nach § 368 BGB eine Quittung über den Vorschuss verlangen. Er kann auch eine ordnungsgemäße Berechnung fordern, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, damit er diese zum Vorsteuerabzug anmelden kann. Bietet der Anwalt dies nicht an, kann der Auftraggeber die Vorschusszahlung verweigern und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

[43] Hartmann/Toussaint, KostR, § 9 Rn 7.
[44] AGS 2006, 588.

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