Rz. 154

Ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwalt den Mandanten nicht interessengerecht vertreten haben könnte wie etwa bei einer willkürlichen Aufspaltung oder Trennung der Angelegenheit in mehrere Verfahren und damit mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, wird die Auffassung vertreten, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem nachzugehen und solche Gebühren abzusetzen hat, die bei sachgerechter – insbesondere kostengünstiger – Handhabung des Mandats nicht angefallen wären (siehe § 45 Rdn 49 f.).[324] Das soll auch für die Beratungshilfe gelten.[325] Die Auffassung, dass die Verpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts zur kostensparenden Prozessführung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 zu prüfen ist, wird insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten: Wenn aus der Sicht einer bemittelten Partei für die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in verschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren keine vernünftigen Gründe bestanden haben, erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse lediglich die Vergütung für ein wegen aller Ansprüche fiktiv geführtes einheitliches Verfahren (subjektive Klagehäufung).[326]

[324] Vgl. ThürLSG 18.10.2018 – L 1 SF 1302/17 B; OLG Koblenz 17.7.2014 – 7 WF 355/14; OLG Hamm AGS 2014, 192 = RVGreport 2014, 185 = FamRZ 2014, 1879; OLG Hamm JurBüro 2009, 98; OLG Rostock FamRZ 1999, 597; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 547; OLG Stuttgart AGS 2008, 244 = JurBüro 2008, 261 zur Absetzung von Reisekosten (allerdings kann der beigeordnete Distanzanwalt entgegen der dort vertretenen Ansicht Terminsreisekosten stets abrechnen; siehe BGH 13.9.2005 – X ZB 30/04, NJW RR 2005, 1662).
[325] LG Koblenz AGS 2003, 512 m. Anm. Mock; AG Koblenz JurBüro 1995, 200 m. Anm. Hansens; AG Eschweiler Rpfleger 1992, 68 m. Anm. Bratfisch; AG Steinfurt Rpfleger 1986, 110.
[326] Vgl. LAG München JurBüro 2010, 26; LAG München 8.1.2010 – 10 Ta 349/08; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; ArbG München AGS 2009, 38; a.A. LAG Hamburg 26.5.2016 – 6 Ca 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ca 118/15.

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