Rz. 154
Ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwalt den Mandanten nicht interessengerecht vertreten haben könnte wie etwa bei einer willkürlichen Aufspaltung oder Trennung der Angelegenheit in mehrere Verfahren und damit mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, wird die Auffassung vertreten, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem nachzugehen und solche Gebühren abzusetzen hat, die bei sachgerechter – insbesondere kostengünstiger – Handhabung des Mandats nicht angefallen wären (siehe § 45 Rdn 49 f.).[324] Das soll auch für die Beratungshilfe gelten.[325] Die Auffassung, dass die Verpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts zur kostensparenden Prozessführung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 zu prüfen ist, wird insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten: Wenn aus der Sicht einer bemittelten Partei für die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in verschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren keine vernünftigen Gründe bestanden haben, erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse lediglich die Vergütung für ein wegen aller Ansprüche fiktiv geführtes einheitliches Verfahren (subjektive Klagehäufung).[326]
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