Gesetzestext

 

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) 1Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. 2Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. 3Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) 1Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. 2Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) 1Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 45 regelt den Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Die Vergütung besteht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 aus Gebühren (VV Teile 1–6) und Auslagen (VV Teil 7; vgl. ausf. § 1 Rdn 5, 147 ff.). Der Umfang des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse ist in § 48 geregelt, die Gebührenhöhe ergibt sich für Wertgebühren aus § 49. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Aufwendungen wird in § 46 näher konkretisiert. Wahlgebühren erhält der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt unter den in §§ 50–53 geregelten Voraussetzungen. Im Falle des Wechsels eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ist § 54 zu beachten. Das Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse und das Rechtsmittelverfahren sind in §§ 55, 56 geregelt. Die Frage, ob erhaltene Zahlungen oder Vorschüsse Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben, ist nach § 58 zu beurteilen.

§ 45 gilt gem. § 12 auch für den im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt sowie im Fall des § 4a InsO. Trotz der Überschrift "Vergütungsanspruch" enthält jedoch auch § 45 ebenso wenig wie eine andere Bestimmung des RVG einen umfassenden Anspruchstatbestand. Sie ist unnötig aufgebläht, sehr unübersichtlich und wenig systematisch.

 

Rz. 2

In erster Linie geht es um den öffentlich-rechtlichen Vergütungsschuldner der in den einzelnen Absätzen von § 45 erwähnten beigeordneten oder bestellten Anwälte. Der insoweit maßgebliche Obersatz findet sich in Abs. 3 und würde voll zur Entfaltung gelangen, wenn er vorangestellt und das Wort "sonst" gedanklich gestrichen würde. Abs. 1 ist insgesamt überflüssig und Abs. 2 regelt eine besondere Anspruchsvoraussetzung (Zahlungsverzug des Mandanten), hat also mit der Zuständigkeit der jeweiligen Staatskasse nichts gemein.

 

Rz. 3

Abs. 4 enthält zunächst die selbstverständliche Aussage, dass ein nicht zum Verteidiger bestellter Anwalt keinen Anspruch gegen die Staatskasse hat. Die Notwendigkeit einer Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO betrifft den Umfang der Bestellung eines "gewöhnlichen" Verteidigers und damit seines Anspruchs gegen die Staatskasse. Diese Thematik ist Gegenstand des § 48 und wäre des Sachzusammenhangs wegen besser dort in Abs. 5 eingestellt worden. Dann hätte der hiesige Abs. 5 auch direkt Anschluss an Abs. 3 gefunden, zu dem er gehört.

 

Rz. 4

Im Rahmen dieser Vorschrift wird kommentiert, welche Körperschaft für die Vergütung des beigeordneten oder bestellten Anwalts zuständig ist, sondern auch die maßgeblichen (materiell-rechtlichen) Kriterien dafür aufzuzeigen, ob dem Anwalt überhaupt ein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden ist und ob dieser Anspruch einredefrei fortbesteht. Der gegenständliche Umfang des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus § 48. Die Anspruch...

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