Gesetzestext

 

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) 1Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. 2Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. 3Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) 1Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. 2Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

A. Allgemeines

I. Abs. 1

 

Rz. 1

§ 46 regelt die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3) des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts durch die Staatskasse.

 

Rz. 2

Auslagen und Aufwendungen sind nur zu vergüten, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Hingegen sind sie nach Abs. 1 dann nicht zu vergüten, wenn sie nicht zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind.

II. Abs. 2

 

Rz. 3

§ 46 Abs. 2 S. 1 enthält die Möglichkeit der Vorabentscheidung der Erforderlichkeit der Reise eines Rechtsanwalts vor deren Antritt. Diese Entscheidung ist bindend. Von dieser Regelung bleibt aber die Möglichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberührt, auch wenn kein Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor deren Antritt gestellt worden ist.[1]

All dies gilt entsprechend für anderweitige Aufwendungen (vgl. Abs. 2 S. 3). Soweit es speziell um Dolmetscher- oder Übersetzerkosten geht, wird in diesem Zusammenhang mit Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ferner eine Regelung zur Begrenzung der Höhe des Ersatzanspruchs getroffen (siehe Rdn 40 ff.).

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 200.

III. Abs. 3

 

Rz. 4

Abs. 3 gehört systematisch nicht zu § 46, sondern zu § 48. Sachlich geht es um den Geltungsbereich der Bestellung zum Verteidiger im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Das ist auch die Problematik von § 45 Abs. 4 (siehe § 45 Rdn 3). Daher hätte eine einheitliche Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchsumfangs im Rahmen von § 48 nahe gelegen.

B. Regelungsgehalt

I. Grundsätze der Erstattung von Auslagen (Abs. 1)

1. Notwendigkeit

 

Rz. 5

Mit der besonderen Bestimmung über die Auslagen des beigeordneten oder bestellten Anwalts bezweckt der Gesetzgeber, die Staatskasse vor überhöhten Nebenkosten in Schutz zu nehmen. Dazu bedient er sich – wie bei § 54, der dem § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entlehnt ist – einer entsprechenden Anwendung des Rechts der Kostenerstattung. Gleichsam wie bei einer unterlegenen Gegenpartei, die nur notwendige Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten braucht (§ 91 Abs. 1 ZPO), trifft nach Abs. 1 auch die Staatskasse lediglich insoweit eine Vergütungspflicht gegenüber dem beigeordneten oder bestellten Anwalt. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für unnötige und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderliche Auslagen zu erstatten.[2]

 

Rz. 6

Die analoge Handhabung liegt nahe, da die Interessenlagen vergleichbar sind. Ebenso wie ein kostenpflichtiger Gegner will auch die Staatskasse nur das bezahlen müssen, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderlich gewesen ist, um das Verfahren durchzuführen. Damit dies sichergestellt ist, bedarf es allerdings im Normalfall der Vorschrift nicht. Der Anwalt unterliegt ohnehin dem Gebot der sparsamen Auftragsausführung,[3] worauf sich die Staatskasse schon deshalb berufen kann, weil ihr (auch) die Einwendungen der Partei zur Seite stehen (siehe § 45 Rdn 49 f.). Deshalb erlangt Abs. 1 nur dann konstitutiven Charakter, wenn der Anwalt von der Partei ausdrücklich mit der kostenauslösenden Handlung beauftragt worden ist, obwohl dazu keine Notwendigkeit bestanden hat. Sind die Nebenkosten weisungsgemäß angefallen, ist die Staatskasse daran nicht gebunden. Auch in diesem Fall braucht sie – wie ein kostenpflichtiger Gegner – nur einzustehen, wenn das objektive Merkmal der Erforderlichkeit gegeben ist. Handelt der Anwalt in eigener Verantwortung, hat die Vorschrift lediglich hinweisende Funktion. Sie soll ihn an seine Pflicht erinnern, auf die Vermeidung unnötiger Nebenkosten bedacht zu sein.

[3] Vgl. KG RVGreport 2008, 302; OLG Celle RVGreport 2012, 265 = NJW 2012, 1671; OLG Celle JurBüro 2016, 240; OLG Koblenz 16.11.2009 – 2 Ws 526/09; LG Frankfurt/Oder RVGreport 2007, 109.

2. Beweislast

 

Rz. 7

Aus der Formulierung des Abs. 1 folgt, dass der Gesetzgeber dem beigeordneten oder bestellten Anwalt im ...

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