Rz. 122

Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere[231] (siehe Rdn 2)

ob der Rechtsanwalt antragsberechtigt ist, der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse also durch gerichtliche Bestellung oder Beiordnung erworben wurde, oder ob Rechtsnachfolge vorliegt, die in ausreichender Form nachgewiesen ist,[232]
das Bestehen des Vergütungsanspruchs, insbesondere ob die entfaltete Tätigkeit vom zeitlichen und gegenständlichen Umfang der Beiordnung/Bestellung gedeckt ist,[233]
ob ein Verzicht des Rechtsanwalts auf seine Vergütung vorliegt (siehe Rdn 143 ff.),
ob die Vergütung nach § 49 bei Wertgebühren richtig berechnet ist,
ob die berechneten Auslagen entstanden sind und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46). Beim Vorschuss auf Auslagen reicht es aus, wenn diese voraussichtlich entstehen (vgl. § 47 Rdn 14). Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren muss deren Entstehung geprüft werden; es darf aber grundsätzlich nicht geprüft werden, ob die gebührenauslösende Tätigkeit erforderlich war (vgl. insoweit zur Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten bei der Beratungshilfevergütung Rdn 150 ff.);[234] etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Handlung völlig überflüssig und bedeutungslos war (vgl. dazu auch Rdn 154 ff.),[235]
ob Zahlungen/Vorschüsse, auch aus der Staatskasse gem. § 47, richtig angerechnet werden (§ 58),
ob der Festsetzung ein Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts i.S.v. § 54 entgegensteht; der Vergütungsanspruch des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts wird kraft Gesetzes entzogen (zum Wechsel des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts vgl. Rdn 140 ff.),
ob ein Vertreter i.S.v. § 5 für den beigeordneten Rechtsanwalt aufgetreten ist.[236]

Zur Frage, inwieweit aus der Staatskasse zu erstattende Rahmengebühren überprüft werden können, vgl. Rdn 176 ff.

[231] OLG Stuttgart Rpfleger 2008, 502; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 265 = JurBüro 2007, 434, jew. für die Beratungshilfe.
[233] Vgl. VG Karlsruhe JurBüro 2015, 200.
[234] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 53; anders wohl OLG Koblenz 17.7.2014 – 7 WF 355/14.
[235] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 53; OLG Koblenz NStZ-RR 2014, 327, zur Verfahrensgebühr des Pflichtverteidiger bei der Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft; OLG Koblenz 17.7.2014 – 7 WF 355/14.
[236] BayLSG AGS 2016, 94 = RVGreport 2015, 416.

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