Rz. 140

Bindend für die Festsetzung gem. § 55 wird bei einem Wechsel des im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach allerdings umstrittener Auffassung auch die Einschränkung angesehen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur die Beträge aus der Staatskasse fordern darf, die nicht für den davor beigeordneten Anwalt angefallen sind.[284] Der Urkundsbeamte hat insbesondere nicht zu überprüfen, ob die vom Gericht vorgenommene Einschränkung des Vergütungsanspruchs zutreffend erfolgt ist und ob der neu beigeordnete Anwalt auf die bereits für den davor beigeordneten Anwalt angefallenen Gebühren verzichtet hat.[285] Ansonsten müsste der Urkundsbeamte die Entscheidung des Gerichts zur Beiordnung überprüfen. Dies liefe nicht nur dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider, sondern würde auch die Bestandskraft der Beiordnung in Frage stellen.[286]

[284] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209; a.A. OLG Celle NJW 2008, 2511; OLG Köln FamRZ 2004, 123; OLG Hamm FamRZ 1995, 748; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819.
[286] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209; a.A. OLG Köln FamRZ 2004, 123; OLG Hamm FamRZ 1995, 748; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819.

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