Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 02.07.2014; Aktenzeichen 2 Qs 84/13 jug.)

AG Mayen (Entscheidung vom 16.10.2013; Aktenzeichen 3f Ls 2070 Js 18789/13 jug.)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer I - des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Das Jugendschöffengericht Mayen sprach den Angeklagten durch Urteil vom 29. Mai 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig, verwarnte ihn und erteilte ihm eine Arbeitsauflage. Während der Verteidiger und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichteten, legte die Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung eine zur Bewährung auszusetzende Jugendstrafe beantragt hatte, am 31. Mai 2013 Berufung ein.

Das schriftliche Urteil, das am 11. Juni 2013 zu den Akten gelangte, wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2013 dem Verteidiger und dem Angeklagten zusammen mit der Mitteilung über die rechtzeitige Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft formlos übersandt. Statt das Urteil aufgrund richterlicher Anordnung an die Staatsanwaltschaft zuzustellen, um die Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen, leitete die Geschäftsstelle des Jugendschöffengerichts unter dem 13. Juni 2013 die Akte der Staatsanwaltschaft zu mit der Bitte um Weiterleitung zur Entscheidung über die eingelegte Berufung. Nachdem die Akten am 18. Juni 2013 dort eingegangen waren, nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2013, eingegangen bei dem Amtsgericht am 1. Juli 2013, die Berufung zurück. Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten erging nicht. Am 1. Juli 2013 erhielt das Urteil Rechtskraftvermerk.

Bereits mit Telefax vom 18. Juni 2013 hatte sich der Verteidiger bei dem Vorsitzenden des Schöffengerichts für die Mitteilung über die fristwahrende Berufungseinlegung bedankt, das Berufungsgericht um Abstimmung des Hauptverhandlungstermins gebeten und ausgeführt: "Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten wird, ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist" (Bl. 95 d.A.).

Nach Erledigung eines Kostenfestsetzungsantrags für das erstinstanzliche Verfahren beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013, geändert mit weiterem Schreiben vom 1. August 2013, die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren, und zwar der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG von 216 € und der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20 €, zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt 280,84 €. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 wies der Verteidiger außerdem darauf hin, dass seinem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz vom 18. Juni 2013 eine nach Erhalt der Benachrichtigung von der Berufungseinlegung durchgeführte Besprechung mit dem früheren Angeklagten unter Einbeziehung von dessen Mutter vorausgegangen sei.

Nach ablehnender Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 23. August 2013 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts Mayen mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren zurück, weil vor Abgabe einer Berufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Veranlassung zu einem Verteidigerhandeln bestanden habe. Die allgemeine Erörterung des schriftlich abgefassten Urteils gehöre im Übrigen zu den Verteidigerkosten der ersten Instanz und löse keine Berufungsgebühr aus. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 9. Oktober 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 legte der Verteidiger dagegen Rechtsmittel ein. Den als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG zu wertenden Rechtsbehelf hat das Schöffengericht Mayen durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 24. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen am 25. Oktober 2013, Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die vom Schöffengericht zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 2 Ws 424/06 vom 3. Juli 2006 (NStZ 2007, 423) und des Landgerichts Koblenz 9 Qs 50/08 vom 27. August 2008 (JurBüro 2009, 198) in Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO ergangen und auf die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht übertragbar seien. Nach Zugang der Nichtabhilfeentscheidung des Schöffengerichts vom 5. November 2013 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar (Beschluss 2090 Js 51738/12 - 2 Ds vom 09.01.2014) ausgeführt, dass im Verfahren nach § 55 RVG ...

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