Rz. 127
Die Festsetzung hat auf der Grundlage von Beiordnung und Bestellung des Anwalts oder des erteilten Berechtigungsscheins zu erfolgen. Diese gerichtlichen Entscheidungen sind – ebenso wie die Bewilligung von PKH – für die Bestimmung des Anspruchsumfangs verbindlich (siehe § 45 Rdn 50, § 46 Rdn 22, § 48 Rdn 11, § 54 Rdn 16 ff.). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht berechtigt, sie dem Grunde nach in Frage zu stellen (zur abweichenden Ansicht, falls und soweit Teilnichtigkeit des Beschlusses angenommen wird, siehe § 46 Rdn 22 und § 54 Rdn 16 ff.) oder inhaltlich abzuändern.[243] Er darf insbesondere auch nicht prüfen, ob Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hätte versagt werden müssen[244] oder ob ein Rechtsanwalt sich selbst im Wege der PKH beigeordnet werden kann (Selbstbeauftragung).[245] Wäre diese Prüfung im Festsetzungsverfahren anzustellen, müsste der Urkundsbeamte die richterliche Entscheidung überprüfen. Auch die Zuständigkeit des beiordnenden oder bestellenden Gerichts oder der Zeitpunkt, auf den die Wirkungen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt worden sind, ist nicht zu überprüfen (vgl. zu den damit bei der Beratungshilfe verbundenen Problemen Rdn 148 ff.). Ist der Gegenstandswert gem. §§ 32, 33 gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung für die Festsetzung gem. § 55 bindend.
Rz. 128
In der Pflichtverteidigerbestellung darf z.B. der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenständlich beschränkt werden. Diese Beschränkung ist bei der Festsetzung zu beachten und für die Staatskasse bindend.[246] So ist es z.B. zulässig, eine Bestellung für einzelne Verfahrensabschnitte[247] oder für die mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren vorzunehmen.[248] Das hat zur Folge, dass auch nur für die Tätigkeit in diesen Abschnitten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht.[249] Die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig, weil die Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt aus der Staatskasse erstattet verlangen kann, erst in dem späteren Festsetzungsverfahren zu prüfen ist. Eine Beschränkung kann sich nur aus den Vorschriften des RVG ergeben.[250]
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