Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Wege der Prozesskostenhilfe ein beim Prozessgericht zugelassener, nicht am Ort, wohl aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet, so ist diese Einschränkung für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend.

2. Schließen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Ehegatten einen Vergleich, wonach sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, fällt eine Einigungsgebühr dann nicht an, wenn bereits im Zeitpunkt der beiderseitigen Verzichtserklärungen aufgrund der eingeholten Auskünfte feststand, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand; dann bestand weder Streit noch Ungewissheit über die Ausgleichsberechtigung und -höhe.

 

Normenkette

RVG § 55; ZPO § 121 Abs. 3; BGB § 1587o; RVG-VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 50 F 43/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 6.7.2007 gegen den Beschluss des AG Neuss - FamG - vom 3.7.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 6.7.2007 (Bl. 81 ff. PKH-Heft) gegen den Beschluss des AG Neuss - FamG - vom 3.7.2007 (Bl. 77 PKH-Heft) ist gem. § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig, jedoch unbegründet.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Absetzung der angemeldeten Kosten für die Reise des in Kaarst ansässigen Antragstellers für die Vertretung der ebenfalls in Kaarst wohnhaften Partei zu den Terminen vor dem AG Neuss am 24.1.2007 i.H.v. 6 EUR Fahrtkosten und 20 EUR Abwesenheitsgeld nebst Mehrwertsteuer. Der Antragsteller ist lediglich "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet worden; dies ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend.

a) Der Antragsteller ist der von ihm vertretenen Partei im Wege der Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet worden. Diese eingeschränkte Beiordnung erfolgte bereits durch Beschluss vom 30.7.2005 für den unter dem Az. 50 F 282/05 geführten Scheidungsantrag. Darauf, dass dieser Beiordnungsbeschluss in der ihm übermittelten Ausfertigung keine Einschränkung enthält (Bl. 33 PKH-Heft), kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen. Die bei den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses vom 30.7.2005 im Verfahren 50 F 282/05 (Bl. 30 PKH-Heft) enthält ausdrücklich die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes". Maßgeblich ist insoweit stets die Urschrift des Beschlusses (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 32, § 120 Rz. 3). Im Übrigen ist die einschränkende Beiordnung - nach Verbindung dieses Verfahrens mit dem zuvor eingeleiteten Scheidungsverfahren des Verfahrensgegners 50 F 43/05 durch Beschluss vom 22.8.2005 (Bl. 14 GA) - wiederholt worden im Beschluss vom 26.9.2005 (Bl. 35 PKH-Heft). Hierin erfolgte "zur Klarstellung" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers auch für das Verfahren 50 F 43/05 "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" (Bl. 35 PKH-Heft).

b) Durch die fragliche Einschränkung wird die Beiordnung zwar nicht gegenständlich, wohl aber in gebührenrechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Der beigeordnete Anwalt, der bei dem Prozessgericht zugelassen ist, aber seinen Wohnsitz bzw. seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, soll nicht mehr Gebühren erhalten als ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Anwalt.

Eine solche Einschränkung sieht das Gesetz zwar nicht vor. § 121 Abs. 3 ZPO regelt eine Einschränkung der Beiordnung lediglich für Rechtsanwälte, die nicht bei dem Prozessgericht zugelassen sind. Eine Sonderregelung für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, war in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geregelt, ist aber in die Neufassung des § 46 RVG nicht übernommen worden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 46 RVG im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 erschien § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO wegen § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, entbehrlich (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 200). Dies spricht dafür, dass ein beim Prozessgericht zugelassener, nicht am Ort, wohl aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt beizuordnen sein sollte, mithin etwaige daraus resultierende Mehrkosten nach Maßgabe des § 46 RVG erstattungsfähig sein sollten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 13).

Ob die erfolgte Einschränkung letztlich zu Recht erfolgt ist, ist allerdings im Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen. Der Vergütungsanspruch richtet sich gem. § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die ...

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