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Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geht mithin zu Lasten der Staatskasse und schränkt die Rechte des beigeordneten oder bestellten Anwalts nicht ein. Das Verbot des § 121 Abs. 3 ZPO richtet sich an das Gericht,[36] nicht hingegen an den beigeordneten Anwalt. Wird dieser unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einschränkung beigeordnet, kann er sich bei der Abrechnung seiner Kosten auf die allgemeinen Grundsätze zur Vergütungsfestsetzung stützen. Die vorbehaltlose Beiordnung oder Bestellung des Anwalts begründet einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch für seine Reisekosten.[37] Insoweit ist der verfahrensrechtliche Beiordnungsbeschluss bindend für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.[38] Das Absetzen dieser Kosten wäre zudem unvereinbar mit § 45 Abs. 1, wonach dem beigeordneten oder bestellten Anwalt, "soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist", die gesetzliche Vergütung zusteht und er also auch nach Maßgabe des Abs. 1 seine eigenen Geschäftsreisekosten, die durch seine vorbehaltlose Beiordnung oder Bestellung notwendig angefallen sind, gem. VV 7003 ff. von der Staatskasse bezahlt verlangen kann. Außerdem richtet sich gem. § 48 Abs. 1 der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beiordnungs- oder Bestellungsbeschluss.

[36] LG Koblenz AnwBl 2001, 576; LAG Köln MDR 1999, 1469.
[37] OLG Hamm 16.3.2017 – II-6 WF 26/17; OLG Brandenburg AGS 2009, 237 = MDR 2009, 175; OLG Dresden AGS 2009 451 = JurBüro 2009, 368; OLG Naumburg AGS 2009, 75 = MDR 2009, 234; OLG Nürnberg AGS 2008, 457; OLG Karlsruhe MDR 2008, 51; BFH RVGreport 2008, 33; OLG Stuttgart AGS 2008, 244 = JurBüro 2008, 46; OLG Celle JurBüro 2008, 261; OLG Celle MDR 2007, 865; KG MDR 2004, 474; OLG Oldenburg AGS 2004, 23 = JurBüro 2004, 324; OLG München Rpfleger 2002, 159; LG Magdeburg AGS 2008, 458; LG Bautzen JurBüro 2007, 655.

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