Rz. 22
Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geht mithin zu Lasten der Staatskasse und schränkt die Rechte des beigeordneten oder bestellten Anwalts nicht ein. Das Verbot des § 121 Abs. 3 ZPO richtet sich an das Gericht,[36] nicht hingegen an den beigeordneten Anwalt. Wird dieser unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einschränkung beigeordnet, kann er sich bei der Abrechnung seiner Kosten auf die allgemeinen Grundsätze zur Vergütungsfestsetzung stützen. Die vorbehaltlose Beiordnung oder Bestellung des Anwalts begründet einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch für seine Reisekosten.[37] Insoweit ist der verfahrensrechtliche Beiordnungsbeschluss bindend für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.[38] Das Absetzen dieser Kosten wäre zudem unvereinbar mit § 45 Abs. 1, wonach dem beigeordneten oder bestellten Anwalt, "soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist", die gesetzliche Vergütung zusteht und er also auch nach Maßgabe des Abs. 1 seine eigenen Geschäftsreisekosten, die durch seine vorbehaltlose Beiordnung oder Bestellung notwendig angefallen sind, gem. VV 7003 ff. von der Staatskasse bezahlt verlangen kann. Außerdem richtet sich gem. § 48 Abs. 1 der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beiordnungs- oder Bestellungsbeschluss.
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