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Andererseits sind die Reisekosten stets zu erstatten, wenn keine ausdrückliche Einschränkung bei der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts erfolgt ist.[266] Denn die in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschränkung richtet sich an das Gericht und nicht an den beigeordneten Rechtsanwalt. Gem. § 48 Abs. 1 richtet sich der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beiordnungs- oder Bestellungsbeschluss. Zu erstatten sind wegen § 46 allerdings nur die notwendigen Reisekosten. Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (außer einem reinen Verkündungstermin) sind dabei stets erstattungsfähig.[267]
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