Leitsatz (amtlich)

1. Will das Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, zugleich die Bedingungen, zu denen der vom Antragsteller benannte auswärtige Rechtsanwalt beigeordnet wird, im Hinblick auf absehbar entstehende Anwaltskosten und deren Erstattung aus der Staatskasse einschränkend regeln, muss es dies regelmäßig im Beiordnungsbeschluss tun.

2. Ohne Verlautbarung im Tenor oder in den Gründen des Beiordnungsbeschlusses kommt eine Beschränkung der Bedingungen nur ausnahmsweise in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 24.06.2008; Aktenzeichen 5 O 3209/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dresden vom 24.6.2008 wird auf Kosten des Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO) zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das LG bewilligte dem aus einem vorzeitig beendeten Pkw-Leasingvertrag auf Zahlung in Anspruch genommenen, in D. wohnhaften Beklagten am 6.5.2008 für den ersten Rechtszug in vollem Umfang Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm antragsgemäß Rechtsanwalt T. R. aus M. beigeordnet. Den kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2008 gestellten Antrag des Beklagten, ihm den personenverschiedenen Rechtsanwalt T. R. aus D. - der dann den Verhandlungstermin wahrgenommen hat - als zusätzlichen (Termins-)Bevollmächtigten beizuordnen, hat es mit Beschluss vom 24.6.2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zulässige, maßgeblich auf die Entscheidung des BGH v. 23.6.2004 - XII ZB 61/04 (BGHZ 159, 370) gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten, der das LG nicht abgeholfen hat.

In der Hauptsache hat das LG der Zahlungsklage mit Urteil vom 25.6.2008 ohne Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 8 U 1232/08.

II. Die sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Antrag abgelehnt. Der Beklagte hat(te) keinen Anspruch auf zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt T. R. aus D.

1. Die Begründungen des LG tragen die Zurückweisung des Antrags allerdings nicht.

a) In der angegriffenen Entscheidung hat das LG nach einleitendem Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO ausgeführt, die tatsächlich erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus M. sei nur deshalb möglich gewesen, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in D. habe und die Reisekosten des Rechtsanwalts R. aus M. nach D. nicht höher wären als die Kosten einer Reise des Beklagten von D. nach M. Diese Erwägungen sind unverständlich, jedenfalls aber nicht mit dem Inhalt von § 121 Abs. 3 ZPO nicht zu vereinbaren. Sie lassen insbesondere unberücksichtigt, dass keinerlei sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich war, der bei Erlass der Bewilligungsentscheidung am 6.5.2008 dafür sprechen konnte, dem am Ort seines Wohnsitzes gerichtlich in Anspruch genommenen Beklagten einen fernab ansässigen Rechtsanwalt ohne Einschränkungen beizuordnen und dadurch der Staatskasse dem Zweck der Vorschrift zuwider das Risiko einer vermehrten Kostenerstattungslast aufzubürden. Die abschließende Wendung im angefochtenen Beschluss ("Da die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes R., M., unter denen eines - wie begehrt - beizuordnenden weiteren Verkehrsanwaltes liegen, war die Beiordnung des Rechtsanwalts R., D., als Terminsbevollmächtigter abzulehnen.") ist als Begründungsansatz ebenfalls kaum nachvollziehbar. Sie lässt im Gegenteil vollends nur den Schluss zu, das LG halte aufgrund des ursprünglichen Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses immerhin Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes für erstattungsfähig.

b) In der Nichtabhilfeentscheidung führt das LG demgegenüber an, es verbleibe dabei, dass schon die ursprüngliche Beiordnung so zu verstehen sei, dass der Hauptbevollmächtigte nur zu den Konditionen eines in D. ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet sei; weder Reisekosten noch ein unterbevollmächtiger Rechtsanwalt seien erstattungsfähig. Diese in Wahrheit ganz neue Begründung enthält indes ihrerseits lediglich eine durch nichts untermauerte Ansicht zum Regelungsgehalt des Ausgangsbeschlusses vom 6.5.2008.

2. Aus anderen Gründen hat die Ablehnung des zusätzlichen Beiordnungsantrages aber Bestand.

a) Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des LG gibt der ursprüngliche Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung der Konditionen, zu denen Rechtsanwalt R. aus M. erstinstanzlich beigeordnet war, nicht her.

aa) Will das Gericht, das Prozesskostenhilfe bewilligt, zugleich die Bedingungen, zu denen der vom Antragsteller benannte auswärtige Rechtsanwalt beigeordnet wird, im Hinblick auf absehbar entstehende Anwaltskosten und deren Erstattung aus der Staatskasse einschränkend regeln, muss es dies im Beiordnungsbeschluss tun. Das hat regelmäßig durch ausdrückliche Kundgabe zu geschehen, weil im Allgemeinen nur dann unmissverständliche Klarheit für alle Beteiligten besteht. Ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss eine Be...

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