Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Feststellung, dass die Reise zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist

 

Leitsatz (NV)

1. Wird dem Revisionskläger für das Revisionsverfahren vor dem BFH PKH bewilligt, ist dem Antrag auf Beiordnung eines namentlich benannten Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohnsitzes des Revisionsklägers hat, in der Regel ohne Einschränkung zu entsprechen.

2. Wird mündliche Verhandlung vor dem BFH anberaumt, ist auf Antrag des beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Revisionsklägers nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG regelmäßig festzustellen, dass die Reise zur mündlichen Verhandlung erforderlich ist.

 

Normenkette

RVG § 46 Abs. 2 S. 1; FGO § 142

 

Tatbestand

I. Der Senat hat dem --in A wohnenden-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom 30. März 2004 III S 16/03 (PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beigeordnet, dessen Kanzlei sich in C befindet.

Der Senat hat auf den 27. September 2007 mündliche Verhandlung anberaumt. Der Prozessbevollmächtigte beantragt, gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festzustellen, dass seine Reise zu dem Gerichtstermin erforderlich ist.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Antrag ist zu entsprechen.

Auch wenn PKH für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München begehrt wird, ist in der Regel dem Antrag des Klägers, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, dessen Kanzlei sich in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers befindet, ohne Einschränkung stattzugeben.

Beraumt der BFH eine mündliche Verhandlung an, käme zwar auch die zusätzliche Beiordnung eines "Verkehrsanwalts" am Gerichtsort in Betracht. Die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen in München ansässigen Prozessvertreter hält der Senat aber nicht für sachdienlich. Zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Revisionsverfahren ist die Reise des beigeordneten Rechtsanwalts B erforderlich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) bei der Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten zu entscheiden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1799029

BFH/NV 2007, 2139

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