Rz. 133
Eine uneingeschränkte Beiordnung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass darin eine Einschränkung enthalten sein müsste bzw. der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts kann nicht (mehr) so verstanden werden, dass der Antrag gleichzeitig einen Verzicht auf Reisekosten darstellt.[268] Die frühere Rechtsprechung des BGH,[269] dass der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts das Einverständnis zur eingeschränkten Beiordnung enthält, ändert daran nichts.[270] Da nach geltender Rechtslage die notwendigen Reisekosten grundsätzlich zu erstatten sind, kann nicht mehr unterstellt werden, dass der Beiordnungsantrag des auswärtigen Rechtsanwalts einen konkludenten Verzicht auf die Reisekosten enthält (vgl. dazu § 46 Rdn 21). Bei einer uneingeschränkten Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts kann im Festsetzungsverfahren auch nicht darauf verwiesen werden, dass eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts oder mit der Maßgabe, dass Reisekosten nur bis zu dem Betrag erstattet werden, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre, kostengünstiger gewesen wäre.[271]
Rz. 134
Hatte der auswärtige Rechtsanwalt jedoch sein Einverständnis mit einer eingeschränkten Beiordnung erklärt bzw. sich mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einverstanden erklärt, ist die Einschränkung aber (versehentlich) nicht in den Beschluss aufgenommen worden, ist ausnahmsweise eine Überprüfung durch den Urkundsbeamten nicht ausgeschlossen.[272]
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