Rz. 21

Sind mit der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts Mehrkosten verbunden und wird er gleichwohl entgegen § 121 Abs. 3 ZPO ohne jede Einschränkung beigeordnet, so ist der Beschluss zwar rechtswidrig, aber wirksam.[33] Der Mangel qualifiziert sich keinesfalls als derart gewichtig, dass Nichtigkeit anzunehmen wäre (hierzu siehe § 45 Rdn 30). Er lässt sich nicht durch ergänzende Interpretation in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt "umdeuten".[34] Eine Auslegung des Beiordnungsbeschluss, wonach die Beiordnung des Anwalts unausgesprochen "nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" erfolge, interpretiert den vom Gesetz erwünschten Soll-Zustand in den Beschluss hinein, der dafür nach seinem Erklärungsgehalt nichts hergibt. Auf den verlautbarten Inhalt der Beiordnung oder Bestellung darf sich der Anwalt als Empfänger verlassen.[35] Das Erklärungsrisiko für Hoheitsakte liegt bei dem Hoheitsträger (siehe § 45 Rdn 31).

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