Rz. 30

Zunächst muss eine wirksame Beiordnung oder Bestellung vorliegen. Diese brauchen nicht fehlerfrei zu sein. Es reicht, wenn sie zugunsten des beigeordneten oder bestellten Anwalts als Rechtsgrundlage für das Eingreifen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse Geltung beanspruchen können. Das ist bereits der Fall, wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Ein solcher wäre nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, wenn etwa die Beiordnung oder Bestellung für jedermann erkennbar als grob gesetzeswidrig oder völlig unsinnig anzusehen sein sollte. Bloße Fehlerhaftigkeit reicht insoweit nicht aus. Unerheblich ist beispielsweise, wenn der Rechtspfleger anstelle des Richters entscheidet oder wenn unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 ZPO ein auswärtiger Anwalt[31] oder entgegen § 121 Abs. 4 ZPO eine Mehrzahl von Anwälten oder in einem Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsbeistand beigeordnet wird, wenn Prozesskostenhilfe und Beiordnung überhaupt nicht beantragt waren[32] oder wenn die Beiordnung nicht notwendig gewesen ist[33] oder fälschlich rückwirkend erfolgt.[34] Nichtigkeit könnte allerdings anzunehmen sein, wenn in einem Anwaltsprozess ein Rechtsbeistand beigeordnet wird, wenn zwar eine Beiordnung, aber keine Prozesskostenhilfe beschlossen wird[35] oder wenn die vermeintlich unterstützte Partei nicht (mehr) existiert.[36]

[31] Vgl. OLG Naumburg AGS 2009, 75; OLG Nürnberg AGS 2008, 457; LG Magdeburg AGS 2008, 458 m. Anm. Sticherling.
[33] OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 364.
[34] OLG Köln FamRZ 1997, 683; OLG Düsseldorf Rpfleger 1971, 267.
[35] LG Berlin JurBüro 1964, 127.
[36] KG Berlin JurBüro 1969, 243.

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