Rz. 165

In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hinausgehen, liegt es im eigenen Gebühreninteresse des Anwalts, sein Augenmerk zunächst auch darauf zu richten, ob die insoweit erforderlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse gegeben sind oder erst noch geschaffen werden müssen. Kommt es für ihn am Schluss des Verfahrens bei der Festsetzung nach § 55 zu Schwierigkeiten, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beschlusslage des erkennenden Gerichts zur Bewilligung oder Beiordnung oder Bestellung als nicht hinreichend ansieht, ist eine nachträgliche Klärung in seinem Sinne selten durchführbar. Denn die vom Gericht beigeordnete Beiordnung oder Bestellung ist für den Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55 stets bindend.[163]

[163] Vgl. OLG Schleswig AGS 2009, 34 = FamRZ 2009, 537; OLG Köln NJWE-FER 2000, 189; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 362; OLG Schleswig AGS 2009, 34 = SchlHA 2008, 461; OLG Jena FamRZ 2000, 100; OLG Köln FamRZ 2000, 1021; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1411; vgl. auch OLG Koblenz AGS 2007, 507 = RVGreport 2008, 139 = StRR 2008, 40; OLG Düsseldorf AGS 2014, 196 = NJW-Spezial 2014, 253; OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209; OLG Celle MDR 2007, 865; KG MDR 2004, 474; OLG München AGS 2001, 191 = Rpfleger 2001, 86; OLG München Rpfleger 2002, 159.

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