Rz. 165
In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hinausgehen, liegt es im eigenen Gebühreninteresse des Anwalts, sein Augenmerk zunächst auch darauf zu richten, ob die insoweit erforderlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse gegeben sind oder erst noch geschaffen werden müssen. Kommt es für ihn am Schluss des Verfahrens bei der Festsetzung nach § 55 zu Schwierigkeiten, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beschlusslage des erkennenden Gerichts zur Bewilligung oder Beiordnung oder Bestellung als nicht hinreichend ansieht, ist eine nachträgliche Klärung in seinem Sinne selten durchführbar. Denn die vom Gericht beigeordnete Beiordnung oder Bestellung ist für den Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55 stets bindend.[163]
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