Rz. 11

Ausgangspunkt der Betrachtung, für welche Interessenwahrnehmung des Anwalts zugunsten der bedürftigen Partei die Staatskasse aufzukommen hat, ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser ist für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend (§ 55 Rdn 155), auch wenn die Bewilligung überhaupt nicht hätte beschlossen werden dürfen[13] oder wenn die Durchführung des Verfahrens nicht angezeigt gewesen ist[14] oder wenn der Zeitpunkt der Rückwirkung noch weiter zurückverlegt wird als auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags.

Zitat

"Maßgeblich ist ... allein der Inhalt des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses, wobei im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Gerichtstermin auch der Inhalt der Sitzungsniederschrift zur Auslegung herangezogen werden kann."[15]

Ergibt die Auslegung, dass sich die Bewilligung sowohl auf das Hauptverfahren als auch auf das einstweilige Anordnungsverfahren erstreckt, so entfaltet ein entgegen stehender Beschluss, durch den der später ausdrücklich gestellte Antrag für das einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt wird, keine Rechtswirkung.[16]

 

Rz. 12

Die Verbindlichkeit der PKH-Bewilligung als Rechtsgrundlage der Beiordnung besagt, dass der Anwalt das jeweilige Verfahren gegenüber der Staatskasse dem Grunde nach so abrechnen kann, wie er es ohne PKH-Bewilligung der Partei gegenüber könnte. Dies gilt auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bei mehreren Verfahren, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.[17] Soweit die Partei einer Mehrfachabrechnung entgegen halten könnte, dass der Anwalt prozesstaktisch ihre wirtschaftlichen Interessen besser hätte wahren können, steht dieser Einwand ebenso der Staatskasse zu (siehe § 45 Rdn 49).[18]

[14] OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 364; OLG Düsseldorf MDR 1989, 827; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 27.
[15] OLG München AnwBl 1987, 340.
[18] Zu weit gehend LAG München AGS 2009, 36 und ArbG München AGS 2009, 38 m. Anm. E. Schneider und N. Schneider, weil sie die Festsetzung nach § 55 fälschlich mit der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO vergleichen (Ähnlichkeiten bestehen zu § 11, allerdings ohne Einwendungsausschluss).

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