Rz. 148
Es findet grundsätzlich keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die Beratungshilfebewilligung ist für den Urkundsbeamten bindend.[310]
Wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht aber eine Vertretung bewilligt, ist diese Einschränkung unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit[311] für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung bindend.
[310] OLG Frankfurt 10.5.2016 – 20 W 195/15; OLG Stuttgart 22.5.2007 – 8 W 169/07, RVGreport 2007, 265.
[311] Vgl. Dürbeck/Gottschalk, Rn 1195; LG Berlin JurBüro 1989, 85.
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