Rz. 23
Wird der beigeordnete oder bestellte Anwalt nicht mehr abschließend im Verfahren nach § 55 tätig (vgl. § 45 Rdn 59), kann die Staatskasse auch von sich aus eine Rückfestsetzung betreiben. Die Staatskasse darf die Schlussrechnung unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 fordern. Stellt der Rechtsanwalt keinen abschließenden Festsetzungsantrag, darf der Urkundsbeamte die Vorschussfestsetzungen nicht von Amts wegen ändern.[45] Die Änderung kann nur im Verfahren nach § 55 erfolgen und, weil die Staatskasse dort kein eigenes Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens hat, allein durch Anfechtung der zugunsten des Anwalts ergangenen Entscheidung über die Vorschusszahlung gem. § 56 (siehe § 55 Rdn 184 f.).[46] Diese Möglichkeit besteht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres, in dem die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens eingetreten ist (Verwirkung, siehe § 56 Rdn 12),[47] allerdings nicht über den Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 hinaus, falls die Vorschusszahlung auf einem erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss beruht (siehe § 56 Rdn 36). Bei der Vorschussgewährung gem. § 47 wird sich der Rechtsanwalt aber auf die Verwirkung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit dann nicht berufen können, wenn er die ihm aus der gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung obliegende Verpflichtung zur Schlussabrechnung bzw. zur Anzeige einer Überzahlung schuldhaft verletzt hat.[48] Daher kommt der in Teil I A Nr. 1.5.3 der bundeseinheitlichen VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. § 55 Rdn 1) geregelten Überwachungspflicht des Urkundsbeamten bei der Festsetzung und Auszahlung von Vorschüssen eine hohe Bedeutung zu. Der Urkundsbeamte überwacht danach die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird. Deshalb muss der Urkundsbeamte nach Festsetzung eines Vorschusses stets eine Wiedervorlagefrist in der Akte bestimmen.
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