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Die Schlussrechnung dient dem Zweck, eine etwaige Überzahlung zu Lasten der Landeskasse oder auch eine noch offene Vergütungsforderung festzustellen. Die Landeskasse kann die Schlussrechnung auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 fordern. Die Gewährung eines Vorschusses schafft aufgrund ihres vorläufigen Charakters keine rechtlich geschützte Erwartung darauf, dass der Vorschussbetrag abschließend behalten werden darf.[38] Erkennt der Anwalt, dass eine Überzahlung vorliegt, muss er bei der (Schluss-)Abrechnung den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von sich aus darauf hinweisen. Die Abrechnung der aus der Staatskasse erhaltenen Vorschüsse erfolgt bei der abschließenden Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung und dient der Vermeidung der Belastung sowohl der Staatskasse als auch des kostenpflichtig Verurteilten mit nicht gerechtfertigten Kosten.[39] Macht der Rechtsanwalt mehrfach Vorschüsse gegen die Staatskasse geltend, kann die Abrechnung eines im Rahmen eines früheren Vorschusses zu viel gezahlten Betrages aber auch bereits bei einer anschließenden Vorschussfestsetzung erfolgen.[40] In dem abschließenden Antrag müssen alle Zahlungen, auch die aus der Staatskasse erhaltenen Vorschüsse, angegeben werden (vgl. § 55 Abs. 5 S. 2). Die Schlussrechnung dient dem Zweck, eine etwaige Überzahlung zu Lasten der Landeskasse oder auch eine noch offene Vergütungsforderung festzustellen. Die Verpflichtung zur Schlussrechnung bzw. die Hinweispflicht auf eine etwaige Überzahlung ist eine Nebenpflicht aus dem besonderen Rechtsverhältnis der Beiordnung oder Bestellung.[41] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der endgültigen Festsetzung zugunsten des beigeordneten oder bestellten Anwalts berechtigt, den überzahlten Vorschussbetrag als Rückforderung der Staatskasse festzusetzen.[42] Der Beschluss, durch den die Überzahlung festgestellt wird, ist ein Leistungstitel, der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG zu vollstrecken ist. Der Beschluss und die Verfügung, mit der der Rechtsanwalt dann von der Staatskasse zur Rückzahlung aufgefordert wird, wird verfahrensrechtlich als Aufhebung der Verfügung, durch die die Vergütung des Rechtsanwalts entsprechend der Vorschussbewilligung festgesetzt worden ist, angesehen.[43] Der statthafte Rechtsbehelf dagegen ist die Erinnerung gem. § 56 (vgl. auch § 8 Abs. 1 JBeitrG).[44]

[38] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf 15.6.2020 – III-1 Ws 289/19, RVGreport 2020, 338, zum Vorschuss gem. § 51 Abs. 1 S. 5 auf eine Pauschgebühr.
[39] OLG Celle RVGreport 2020, 337 = JurBüro 2020, 356.
[40] OLG Celle, RVGreport 2020, 337 = JurBüro 2020, 356.
[41] Vgl. N. Schneider, NJW-Spezial 2013, 347; LG Karlsruhe 11.6.2012 – 1 S 11/12; Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 2496 f.
[42] KG RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255 für die Pauschgebühr nach § 99 BRAGO; OVG Niedersachsen JurBüro 1991, 1348 m. insoweit zust. Anm. Mümmler; Burhoff, RVGreport 2011, 327.
[43] Vgl. KG AGS 2010, 295 = RVGreport 2010, 339 = JurBüro 2010, 364; KG RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255.
[44] KG AGS 2010, 295 = RVGreport 2010, 339 = JurBüro 2010, 364; KG RVGreport 2011, 109 = JurBüro 2011, 255; ausf. Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 2501.

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