Rz. 36

In allen Verfahren nach VV Teil 3 bis 6 kann die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung angefochten werden (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3).[101] Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.[102] Es liegt somit keine Notfrist vor, für die z.B. § 233 ZPO gelten würde. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Einlegung der Beschwerde bei dem Erinnerungsgericht und nicht bei dem Beschwerdegericht erfolgt, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3.[103]

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