Rz. 47

Die Beschwerde bedarf ebenfalls keiner Form. Sie kann gem. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 7 S. 1 schriftlich eingelegt, zu Protokoll erklärt oder als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die Einlegung durch elektronisches Dokument setzt aber voraus, dass in dem Verfahren, in dem der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung erhält, die anwendbare Verfahrensordnung die Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument erlaubt, § 12b (vgl. im Übrigen Rdn 9).[131] Anwaltszwang besteht nicht, weil die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 ZPO).[132]

 

Rz. 48

Der in Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 in Bezug genommene § 129a ZPO (Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts) findet bei der Beschwerde keine Anwendung, weil die Beschwerde rechtswirksam nicht bei dem Beschwerdegericht, sondern stets bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung über die Erinnerung angefochten wird.[133] Denn das Erinnerungsgericht muss zunächst die Abhilfe prüfen.[134] Legt der Anwalt in Unkenntnis dieser Regelung die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht ein, ist dieses zwar gehalten, den Vorgang an das zuständige Gericht zu übersenden. Dadurch verlagert sich aber nicht das Transport- und Fristablaufrisiko. Geht die Beschwerde auf dem Postweg verloren, wird sie nicht anhängig; geht sie verspätet bei dem zuständigen Gericht ein, ist sie als unzulässig zu verwerfen.[135] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist scheidet in aller Regel aus, weil sich der Anwalt die Unkenntnis des § 33 Abs. 7 S. 2 als Eigenverschulden zurechnen lassen muss.

[131] Vgl. BGH 4.12.2008 – IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357; BayVGH RVGreport 2008, 359 m. zust. Anm. Hansens; OLG Hamm RVGreport 2013, 120 = FGPrax 2013, 84; OLG Oldenburg NJW 2009, 536.
[132] OVG Hamburg Rpfleger 2008, 46.
[133] ThürLSG AGS 2015, 415 = RVGreport 2015, 421 = NJW-Spezial 2015, 604; ThürLSG 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B.
[134] Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 173.
[135] Vgl. OVG Lüneburg NJW 2007, 3225 (grds. hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Weiterleitung seines Rechtsmittels per Fax).

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