Rz. 1
§ 55 ist eine zentrale Verfahrensvorschrift, damit die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse infolge Beiordnung oder Bestellung des Anwalts nach einheitlichen Grundsätzen überschaubar abgewickelt werden können. § 55 regelt das Verfahren zur Festsetzung des öffentlich rechtlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (§ 45).[1] Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit sowie das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte. Bei dem in § 55 geregelten Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse handelt es sich um ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (zum Urkundsbeamten vgl. Rdn 107 ff.) übertragenes justizförmiges Verwaltungsverfahren,[2] in dem sich der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt einerseits und die Staatskasse andererseits gegenüberstehen.[3]
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