Rz. 107

Wer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, ergibt sich aus den bundeseinheitlich vereinbarten Ausführungsvorschriften (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltung des Gerichts. Nach Teil A Nr. 1.2.1 VwV ist die Festsetzung den Beamten des gehobenen Dienstes (in NRW Laufbahngruppe 2.1) vorbehalten (vgl. Rdn 2). Tätigkeiten als Kostenbeamter nimmt der Urkundsbeamte insoweit nicht wahr. Denn der Kostenbeamte ist für den Ansatz der Gerichtskosten zuständig (vgl. § 2 der bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügung) und insoweit weisungsgebunden (vgl. § 43 Kostenverfügung).

Damit betraut sind häufig die Rechtspfleger,[213] denen auch die Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO oder nach § 126 ZPO obliegt (vgl. § 21 RPflG) und die ferner den nach § 59 mit Auszahlung der festzusetzenden Vergütung auf die Staatskasse übergehenden Anspruch zu überwachen haben (Teil A Nr. 2.3.1 VwV). Auch wenn der Rechtspfleger nicht mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist, kann er wirksam festsetzen (§ 8 Abs. 5 RPflG).[214] Die Ergänzungsbestimmungen der Bundesländer zu den VwV Vergütungsfestsetzung enthalten häufig Öffnungsklauseln. So kann z.B. in Nordrhein-Westfalen die Festsetzung auch geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes (in NRW Laufbahngruppe 1.2) übertragen werden.

[213] Aber nicht in ihrer Funktion als Rechtspfleger, weshalb das RPflG insoweit keine Anwendung findet (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1170; OLG Koblenz MDR 1975, 75; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 79).
[214] LG Marburg 10.10.2017 – 4 Qs 76/17.

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