Rz. 176
Erhält der Anwalt Rahmengebühren (vgl. VV 3102, 3106, 3204, 3205, 3212, 3213), so hat der Urkundsbeamte nicht nur zu prüfen, ob der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist, sondern er hat auch eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB) hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr durch den Anwalt (§ 14 Abs. 1 S. 1) für die Staatskasse vorzunehmen. Die Staatskasse muss daher keine Einwendungen gegen die Gebührenbestimmung vorbringen, der Urkundsbeamte prüft insoweit von Amts wegen.[353] § 14 Abs. 1 S. 4 gilt für die Vergütung des beigeordneten oder bestellten Anwalts nicht, da die Einstandspflicht der Staatskasse bei der PKH (§ 45) und die Ersatzpflicht eines Dritten nach einer Kostenauferlegung aufgrund seines Unterliegens im Prozess nicht vergleichbar sind (vgl. auch § 46 Rdn 5 f.).[354]
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