Rz. 59

Abs. 5 verlangt, dass der Anwalt uneingeschränkt über "Zahlungen" Auskunft geben muss.[127] Von wem gezahlt wurde, bleibt offen. Anzugeben sind daher Zahlungen des Mandanten und von Dritten. Dritte können z.B. Familienangehörige des Mandanten oder dessen unterlegener Gegner sein. Auch vom Prozessgegner an den Rechtsanwalt gezahlte oder beigetriebene Kostenerstattungsansprüche, die der Rechtsanwalt behalten darf, sind anzuzeigen.[128] Tatsächlich umfasst der offene Wortlaut von Abs. 5 S. 2 auch Zahlungen der Staatskasse, weil jeder Leistende eingeschlossen ist. Darzulegen hat er daher auch solche Zahlungen, die er bereits aus der Staatskasse gem. § 47 oder § 44 oder infolge einer früheren Festsetzung erhalten hat. Das folgt ohne weiteres aus seiner Pflicht zur Redlichkeit als Gläubiger, auf eine mögliche Teilerfüllung hinzuweisen und Ansprüche nicht doppelt einzufordern.

[127] Zur Frage, ob die einfache Erklärung, keine Zahlungen erhalten zu haben, zur Glaubhaftmachung ausreicht, vgl. OVG NRW 29.1.2008 – 12 E 1029/07.
[128] BayVGH 5.4.2017 – 19 C 15.2425.

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