Rz. 24

Da im Festsetzungsverfahren gem. § 55 der eigene Vergütungsanspruch des beigeordneten oder gerichtlichen bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO, 126 ZPO aber der Erstattungsanspruch der PKH-Partei gegen ihren Gegner geltend gemacht wird, entfalten die in einem Verfahren ergangenen Entscheidungen keine Bindungswirkung für das jeweils andere Verfahren.[36] So kann z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO nicht geprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Gebühr hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.[37] Unterbrechungen des Hauptsacheverfahrens und des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §§ 103 ff. ZPO z.B. infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei gelten deshalb für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 nicht.[38]

[36] BayVGH 5.4.2017 – 19 C 15.2425; OLG Jena RVGreport 2014, 423 = JurBüro 2014, 597; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 3.
[37] KG RVGreport 2010, 426 = JurBüro 2010, 590.
[38] OLG Jena RVGreport 2014, 423 = JurBüro 2014, 597.

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