Rz. 24
Da im Festsetzungsverfahren gem. § 55 der eigene Vergütungsanspruch des beigeordneten oder gerichtlichen bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO, 126 ZPO aber der Erstattungsanspruch der PKH-Partei gegen ihren Gegner geltend gemacht wird, entfalten die in einem Verfahren ergangenen Entscheidungen keine Bindungswirkung für das jeweils andere Verfahren.[36] So kann z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO nicht geprüft werden, ob die einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse gezahlte Gebühr hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr zutreffend berechnet worden ist.[37] Unterbrechungen des Hauptsacheverfahrens und des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §§ 103 ff. ZPO z.B. infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei gelten deshalb für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 nicht.[38]
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