Rz. 33
Der Festsetzungsantrag kann formlos gestellt werden.[64] Die Antragstellung kann daher schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.[65] Der schriftlich gestellte Antrag muss dabei nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB entsprechen, der eine eigenhändige Unterzeichnung des Antrags, also eine Original-Unterschrift fordert.[66] Es reicht deshalb aus, wenn der Antrag per Telefax gestellt wird[67] oder eine nur in Kopie wiedergegebene, eingescannte Unterschrift enthält.[68]
Rz. 34
§ 10 Abs. 1 S. 1, der eine vom Rechtsanwalt (im Original) unterzeichnete Berechnung fordert, gilt im Verfahren gem. § 55 nicht.[69] § 10 gilt nur für das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, während § 55 den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse betrifft.[70] Die elektronische Einreichung des Festsetzungsantrags gem. § 55 richtet sich nach § 12b S. 1. Danach sind in Verfahren nach dem RVG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Die Einreichung richtet sich damit z.B. nach § 130a ZPO oder nach § 32a StPO. Ein nur per E-Mail gestellter Antrag reicht deshalb grds. nicht aus.[71] Gem. § 12b S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG können gem. § 55 gestellte Festsetzungsanträge in Beratungshilfeangelegenheiten auch als elektronisches Dokument übermittelt werden.[72] Denn § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG erlaubt es, Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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