Rz. 53

Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen.

 

Rz. 54

Bei der Prüfung der Erfolgssausicht eines eigenen Rechtsmittels wird eine Erstattungsfähigkeit in der Regel ausscheiden. Soweit vom Rechtsmittel abgeraten und dieses nicht durchgeführt wird, fehlt es an der Anhängigkeit und damit einem Prozess- oder Verfahrensrechtsverhältnis, so dass bereits aus diesem Grunde eine Erstattung ausscheidet. Wird das Rechtsmittel nach Prüfung eingelegt, so entsteht insoweit die gerichtliche Verfahrensgebühr, in der die Prüfungsgebühr kraft Anrechnung aufgeht, so dass – abgesehen von der Postentgeltpauschale – keine zusätzlichen Kosten verbleiben.

 

Rz. 55

Bei einem Rechtsmittel des Gegners kann allerdings eine Erstattung in Betracht kommen.[38] Beauftragt der Rechtsmittelgegner seinen bisherigen Prozess- oder Verfahrensvertreter oder einen anderen Rechtsanwalt mit einer Beratung betreffend des weiteren Vorgehens, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Interessen zu entsprechen. Da nach der Rechtsprechung des BGH eine Partei, deren Gegner ein Rechtsmittel einlegt, berechtigt ist, umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen und dessen Kosten dann auch erstattungsfähig sind, müssen die geringeren Kosten einer Prüfungstätigkeit folglich ebenfalls erstattungsfähig sein. Insoweit gilt das Gleiche wie bei sinnvoller Beauftragung eines am BGH nicht zugelassenen Anwalts (siehe dazu VV 3403 Rdn 66).

[38] Für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde: OLG Frankfurt AGS 2009, 25 = JurBüro 2008, 538.

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