Rz. 18

Da der Anwalt als Kontaktperson nicht vom Gefangenen beauftragt wird und auch nicht von ihm beauftragt werden kann (§ 34a Abs. 4 EGGVG), kann er diesen auch nicht auf Zahlung seiner Vergütung in Anspruch nehmen.[15] Insbesondere scheidet eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 aus.

 

Rz. 19

Auch die Inanspruchnahme des Gefangenen nach §§ 52, 53 ist nicht möglich.

 

Rz. 20

Die Vergütung nach VV 4304 ist vielmehr ausschließlich gegen die Staatskasse geltend zu machen (§ 55). Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Rechtsanwalts. Zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Bei Verlegung des Gefangenen wird das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Gefangene zum Zeitpunkt der Fälligkeit untergebracht ist.[16]

 

Rz. 21

Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 2 die Strafkammer des LG durch Beschluss.[17]

[15] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 1.
[16] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 4.
[17] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 12.

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