Gesetzestext

 

(1) 1Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. 2Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) 1Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. 2Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. 4Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. 5In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. 6Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) 1Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. 2Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).

(5) 1Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. 2Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. 2Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 11 regelt die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber. Ermöglicht wird damit dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwalt, seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten ohne einen Rechtsstreit festsetzen zu lassen. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs (Abs. 1 S. 1). Das Festsetzungsverfahren stellt zwar ein eigenes Verfahren dar, findet jedoch in den Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens statt. Das Verfahren war früher in § 19 BRAGO geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann im Wesentlichen weiterhin zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Das Verfahren bietet den Vorteil, dass es weitaus schneller und kostengünstiger vonstatten geht als eine Vergütungsklage. Daher soll einer Vergütungsklage i.d.R. auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange eine Vergütungsfestsetzung in Betracht kommt (siehe Rdn 364 ff.).

 

Rz. 3

Voraussetzung für einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist, dass die Vergütung in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist, zumindest als Vorbereitungskosten zu einem anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren. Anderenfalls kommt eine Festsetzung nicht in Betracht. So scheidet z.B. die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 grundsätzlich aus.[1]

 

Rz. 4

Eine Festsetzung ist allerdings nur dann möglich, wenn der Auftraggeber gegen die Rechnung des Rechtsanwalts keine Einwendungen erhebt oder nur solche, die ihren Grund im Gebührenrecht haben. Erhebt er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts, so übersteigt dies die Kompetenz des Festsetzungsbeamten. Dieser hat die Festsetzung abzulehnen (Abs. 5 S. 1) und den Anwalt auf das Klageverfahren zu verweisen.

 

Rz. 5

Soweit das Gericht in der Sache entscheidet, also Gebühren fest- oder absetzt, erwächst seine Entscheidung in Rechtskraft. Beträge, die das Gericht im Festsetzungsverfahren abgesetzt hat, können daher nachträglich nicht mehr im ordentlichen Verfahren nochmals eingeklagt werden. Umgekehrt kann sich der Auftraggeber gegen rechtskräftig festgesetzte Gebühren nachträglich nicht mit dem Einwand zur Wehr setzen, die Gebühren seien nicht angefallen. Unbenommen bleibt es ihm dagegen, aus anderen, später entstandenen Gründen, etwa nachträglicher Aufrechnung oder Erfüllung, gegen die festgesetzten Gebühren anzugehen, etwa im Wege der Vollstreckungs...

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