Rz. 364

Soweit eine Vergütungsfestsetzung in Betracht kommt, soll nach überwiegender Auffassung eine Vergütungsklage grundsätzlich gem. § 11 Abs. 5 S. 2 unzulässig sein, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.[312] Das Vergütungsfestsetzungsverfahren biete eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, zum begehrten Rechtsschutzziel zu gelangen. Eine Vergütungsklage sei daher so lange unzulässig, wie eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 in Betracht komme. Sei dagegen die Vergütungsklage erforderlich, weil der Auftraggeber zum Teil nichtgebührenrechtliche Einwände erhebt, dann brauche sich der Anwalt im Übrigen nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren verweisen zu lassen. Er kann dann die gesamte Vergütung einklagen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, zwei getrennte Verfahren zu führen.

 

Rz. 365

Zumindest in dieser pauschalen Form dürfte die Auffassung der h.M. nicht zutreffend sein.[313] So kann z.B. im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur eine Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden, und das auch nur ab Antragseingang. Bei einer Vergütungsklage kann aber ein höherer Zinssatz und ein früherer Zinsbeginn geltend gemacht werden, insbesondere bei Unternehmern können 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 30 Tage nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.

 

Rz. 366

Unklar ist die Rechtslage bei Rahmengebühren. Der Gesetzgeber hat diesen Fall offenbar nicht bedacht. In Abs. 5 S. 2 fehlt eine entsprechende Regelung. M.E. geht es zu weit, vom Anwalt zu verlangen, er müsse bei Rahmengebühren den Mandanten zunächst auffordern, der Gebührenbestimmung zuzustimmen; erst wenn diese nicht erteilt werde, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Es ist Sache des Auftraggebers, wenn er die Vergütung schon nicht bezahlt, jedenfalls eine Zustimmungserklärung abzugeben, um ein vereinfachtes Verfahren nach § 11 zu ermöglichen. Wer hier als Anwalt kein Risiko eingehen will, wird allerdings den Auftraggeber vorsorglich zur Zustimmung auffordern.

 

Rz. 367

Zum schlüssigen Klagevortrag einer Honorarklage gehört es, darzulegen, warum eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 368

Rügt der Auftraggeber im Honorarprozess zunächst lediglich, dass die Klage unzulässig sei, weil eine Vergütungsfestsetzung möglich sei, so ist er im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht gehindert, dennoch außergebührenrechtliche Einwendungen zu erheben.

 

Rz. 369

Nicht erforderlich ist es dagegen, stets ein Verfahren nach § 11 durchzuführen. Soweit der Auftraggeber schriftsätzlich bereits außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben hat, wäre es unnötige Förmelei, zuvor noch ein aussichtsloses Verfahren nach § 11 durchzuführen. Unter Vorlage der schriftsätzlichen Einwendungen kann der Anwalt nachweisen, dass außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben worden sind und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Honorarklage besteht.

 

Rz. 370

Hatte der Auftraggeber dem Rechtsanwalt vorgerichtlich wegen des Vorwurfs der arglistigen Täuschung das Mandat entzogen, so bedarf es nach AG Bergisch-Gladbach des vorherigen Versuchs eines Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr.[314]

 

Rz. 371

Auch für die Durchführung eines Mahnverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange eine Vergütungsfestsetzung in Betracht kommt.[315] Es ist daher erforderlich, im Mahnantrag anzugeben, dass eine Festsetzung wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen nicht in Betracht kommt. Fehlt die Angabe, ist der Mahnantrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Mahngericht ist allerdings nicht befugt, weitere Ermittlungen anzustellen, ob die Angabe, dass ein Festsetzungsverfahren wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen nicht in Betracht komme, zutrifft.[316]

 

Rz. 372

Hatte der Anwalt einen Vergütungsfestsetzungsantrag eingereicht und ist die Festsetzung wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen abgelehnt worden, so ist m.E. ein eventuelles obligatorisches Schlichtungsverfahren gemäß § 15a EGZPO entbehrlich.[317] Wenn bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwände erhoben worden sind und die Parteien sich hierüber nicht verständigen konnten, wird auch das Schlichtungsverfahren nicht zum Erfolg führen. Es wäre für den Anwalt unzumutbar, wegen geringfügiger Forderungen erst einmal zwei vorgeschaltete Verfahren durchzuführen, um überhaupt seine Vergütung einklagen zu können.

[312] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 27.
[313] Siehe hierzu auch Reinelt, ZAP Fach 24, 1123.
[314] AG Bergisch-Gladbach AGS 2006, 119 und 412.
[315] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 27.
[316] BGH 20.11.1980 – III ZR 182/79, NJW 1981, 875; LG Karlsruhe AnwBl 1983, 178.
[317] N. Schneider, AnwBl 2001, 327.

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