Rz. 68
Die Darlegungs- und Beweislast für die der Zeitvergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Tatsachen liegt beim Anwalt. Er trägt zunächst die Beweislast dafür, dass er eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung beanspruchen kann.[117] Darüber hinaus muss er die von der Vereinbarung umfassten Einzeltätigkeiten und die insoweit getroffenen Maßnahmen en detail darlegen; eine pauschale Beschreibung wäre unsubstantiiert. Erforderlich sind insbesondere Stundenaufschriebe, die sich den konkreten Leistungen zuordnen lassen.[118] Derartige Zeitnotizen unterliegen als sonstige private Urkunden i.S.d. § 416 ZPO der freien Beweiswürdigung; ihnen kann ein erheblicher Beweiswert zukommen.[119]
Rz. 69
Hat der Rechtsanwalt nachvollziehbar seinen tatsächlich erbrachten Zeitaufwand dargelegt, verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast indes auf den Auftraggeber. Er muss nun den vorgetragenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts widerlegen.[120]
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