Rz. 68

Die Darlegungs- und Beweislast für die der Zeitvergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Tatsachen liegt beim Anwalt. Er trägt zunächst die Beweislast dafür, dass er eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung beanspruchen kann.[117] Darüber hinaus muss er die von der Vereinbarung umfassten Einzeltätigkeiten und die insoweit getroffenen Maßnahmen en detail darlegen; eine pauschale Beschreibung wäre unsubstantiiert. Erforderlich sind insbesondere Stundenaufschriebe, die sich den konkreten Leistungen zuordnen lassen.[118] Derartige Zeitnotizen unterliegen als sonstige private Urkunden i.S.d. § 416 ZPO der freien Beweiswürdigung; ihnen kann ein erheblicher Beweiswert zukommen.[119]

 

Rz. 69

Hat der Rechtsanwalt nachvollziehbar seinen tatsächlich erbrachten Zeitaufwand dargelegt, verlagert sich die Darlegungs- und Beweislast indes auf den Auftraggeber. Er muss nun den vorgetragenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts widerlegen.[120]

[117] OLG Naumburg NJW 1996, 426, 428.
[118] BGH 4.2.2010 – IX ZR 18/09, AGS 2010, 267 m. Anm. Schons = NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420 = AnwBl 2006, 770; OLG Karlsruhe AGS 2001, 148 = JurBüro 2002, 17; Madert/Schons, Vergütungsvereinbarung, Rn 170.
[119] OLG Hamm AGS 2007, 550 m. Anm. Schons = BeckRS 2007, 09463; OLG Hamburg AGS 2001, 148 = MDR 2000, 115; Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, AnwBl 2006, 654.
[120] OLG Hamm AGS 2002, 268 = JurBüro 2002, 638; KostRsp. BRAGO § 3 Nr. 61.

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