Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars für ein umfangreiches Anwaltsmandat müssen bei Streit über die Berechtigung der Vergütung der Inhalt der Mandate, die Aufgaben, die Ziele sowie die getroffenen Maßnahmen im Einzelnen dargelegt werden. Eine pauschale Beschreibung der Aufgaben und ohne Beziehung zu Leistungen gefertigte Stundenaufschriebe reichen nicht aus.

 

Normenkette

BRAGO § 3

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts … vom 04.02.2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers beträgt 18.607,96 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Anwaltshonorar in Anspruch. Dieses wurde im wesentlichen, gestützt auf eine Honorarvereinbarung vom 03.11.1995, nach einem Stundensatz von 180,00 DM berechnet.

Nachdem die Beklagte zuvor bereits andere Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aus Anlass des Todes ihres 1986 verstorbenen Vaters beauftragt hatte, beauftragte sie Anfang 1993 den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.

Die Parteien unterzeichneten am 03.11.1995 eine Honorarvereinbarung, nach der in der Mandatsangelegenheit Erbanteil der Beklagten am Nachlass des A. Z. und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Mandatsangelegenheiten eine Zeitgebühr von 180,00 DM pro Anwaltsstunde nebst Auslagen, Unkosten und Abwesenheitsgeld zu zahlen ist. Die Beklagte verpflichtete sich, nach einer vorangegangenen Akontozahlung vom Mai 1993 über 7.500,00 DM in den nächsten Tagen zu einer weiteren Akontozahlung in Höhe von 27.000,00 DM. Nach Rechnungsstellungen vom 06.11.1995 und 14.05.1996 hat die Beklagte unstreitig insgesamt 51.780,00 DM gezahlt.

Gegenstand der Klage sind weitere Rechnungen des Klägers vom 05.08.1996 über 11.593,16 DM, mit der 64 Stunden für den Zeitraum 15.05.1996 bis 15.08.1996 berechnet wurden, eine Rechnung vom 22.06.1998 über 5.858,40 DM mit 32 Stunden in dem Zeitraum 08.08.1996 bis 06.11.1996 sowie eine Rechnung vom 19.02.1998 über 1.156,46 DM für die Tätigkeit in einem Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Honorarvereinbarung sei nicht zu beanstanden. Sie sei dadurch veranlasst worden, dass der Gegenstand seiner Beauftragung gebührenrechtlich schwer zu fassen gewesen sei und es sich um Einzelmandate mit jeweils unklarem Gegenstandswert gehandelt habe. Er hat unter Bezugnahme auf Stundenaufstellungen und die Möglichkeit der Prüfung anhand seiner Handakten behauptet, die in Rechnung gestellten Stunden für die Bearbeitung der jeweiligen Mandate aufgewendet zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.607,96 DM zu bezahlen nebst 8 % Zinsen seit dem 12.11.1996 aus 11.593,10 DM abzüglich am 30.12.1996 geleisteter 193,10 DM sowie jeweils geleisteter 100,00 DM am 03.02.1997, 03.03.1997, 01.04.1997, 05.05.1997, 02.06.1997, 01.07.1997, 04.08.1997, 12.09.1997 und 06.10.1997 sowie 8 % Zinsen seit dem 09.03.1998 aus 1.156,46 DM sowie 8 % Zinsen seit dem 03.08.1998 aus 5.858,40 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Berechtigung der vom Kläger in Rechnung gestellten Arbeitsstunden bestritten und im übrigen geltend gemacht, die Gebührenvereinbarung sei unwirksam. Der Kläger habe die Beklagte pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass der dadurch begründete Honoraranspruch wesentlich höher sei als die gesetzlichen Gebühren. Darüber hinaus sei die Vereinbarung unwirksam, wucherisch und auch sittenwidrig, da der Kläger ihre schon damals desolaten finanziellen Verhältnisse gekannt habe. Im übrigen hat sie Verjährung eingewendet. Gegenüber der Honorarforderung für das Prozesskostenhilfe-Verfahren macht sie einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die auf Stundenbasis abgerechneten Honorare deswegen nicht gefordert werden können, weil die zugrunde liegende Vereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Klage sei jedenfalls deshalb nicht begründet, weil der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, welchen Inhalt und welchen Umfang das ihm erteilte Mandat bzw. die ihm erteilten Mandate hatten und inwiefern bei ihrer Bearbeitung die abgerechneten Stunden jeweils für welche Tätigkeit angefallen sind. Bezüglich des Honorars für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren hat es einen gleich hohen Schadensersatzanspruch der Beklagten bejaht.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ergänzt sein Vorbringen erster Instanz. Der Auftrag der Beklagten habe zunächst zum Inhalt gehabt, die Vollständigkeit des vom Testamentsvollstrecker auf einem amtlichen Vordruck zusammengestellten Nachlassverzeichnisses festzustellen. Die zum Nachlass gehörenden GmbH und Anteile an anderen Ges...

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