Rz. 14

Die Systematik des § 32 erklärt sich folgendermaßen: Grundsätzlich richtet sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG, so dass das RVG den übrigen Kostengesetzen für die Abrechnung vorgeht. Die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1). Insoweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1). In Ergänzung dazu bestimmt Abs. 1, dass der Anwalt an diese Wertfestsetzung gebunden ist und bestimmt insoweit den Vorrang der Gerichtskostengesetze gegenüber dem RVG. Insoweit wird er über § 32 auch mit den sich aus den Kostengesetzen ergebenden Antragsrechten, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ausgestattet, um eine zutreffende Wertfestsetzung zu erreichen.

 

Rz. 15

Auf Verfahren, die zum Anwendungsbereich des GKG oder FamGKG gehören, in denen Kosten nach dem GKG oder dem FamGKG aber nicht oder nur Festgebühren erhoben werden, sind die Wertvorschriften des GKG oder des FamGKG für die Anwaltsvergütung maßgebliche Wertfestsetzung entsprechend anzuwenden. § 32 ist aber in diesem Fall nicht einschlägig, weil eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht erfolgt. Die Wertfestsetzung nach dem GKG oder dem FamGKG ist dann auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 herbeizuführen.

 

Rz. 16

In Verfahren, die zum Anwendungsbereich des GNotKG oder als Übergangsfälle noch zur KostO gehören, in denen Kosten nach dem GNotKG oder der KostO aber nicht oder nur Festgebühren erhoben werden, ist § 32 wiederum nicht einschlägig, weil eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gleichermaßen nicht erforderlich nicht ist. Allerdings ist das GNotKG in § 23 Abs. 1 S. 2 nicht aufgeführt, sodass sich die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit über § 33 Abs. 1 dann nach § 23 Abs. 2 oder 3 richtet, insoweit das RVG keine besondere Wertbestimmung enthält.

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