Rz. 487

Besondere Angelegenheiten sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 21 die Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 35 FamFG. Die Regelung ist im Zusammenspiel mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 zu sehen. Danach kann das Gericht, wenn aufgrund einer verfahrensleitenden gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (wie z.B. in §§ 33 Abs. 3, 388–392 FamFG betr. Registersachen; Übernahme einer Vormundschaft, § 1788 BGB; Durchsetzung von Anordnungen gegen den Vormund, § 1837 Abs. 3 BGB, oder von Anordnungen gegen den Pfleger, § 1915 BGB). Kann das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, kann das Gericht Zwangshaft anordnen.

 

Rz. 488

Gemäß § 35 Abs. 2 FamFG muss mit der gerichtlichen Entscheidung zugleich auf die Folgen des Zuwiderhandelns hingewiesen werden. Der Hinweis dient der Beschleunigung des Verfahrens.

 

Rz. 489

§ 18 Abs. 1 Nr. 21 betrifft nur die Vollstreckung verfahrensleitender Anordnungen (z.B. gemäß § 230 FamFG – Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen, § 358 FamFG – Ablieferung von Testamenten, §§ 404 und 405 Abs. 2 – Aushändigung von Unterlagen bei der Dispache, oder § 82 GBO – Zwangsberichtigung des Grundbuchs). Demgegenüber ist die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 86 ff. FamFG in § 18 Abs. 2 geregelt.

 

Rz. 490

Der Rechtsanwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit in Verfahren nach § 35 FamFG Gebühren gemäß VV 3309 bzw. 3310 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 21. Müssen Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG wiederholt angeordnet und vollstreckt werden, stellt die weitere Tätigkeit des Anwalts keine neue Angelegenheit dar, weil das Verfahren erst beendet ist, wenn die betroffene Person der gerichtlichen Verfügung nachgekommen ist; der Anwalt erhält die Gebühr – wie im Verfahren nach § 888 ZPO – daher nur einmal (siehe Rdn 228 ff.).

 

Rz. 491

Dies gilt auch in den Fällen des § 35 Abs. 4 FamFG, wonach das Gericht bei der Vollstreckung einer Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung (z.B. der Erstellung von Inventarlisten gemäß §§ 1640 Abs. 2, 1802 Abs. 3 BGB) durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach § 35 Abs. 1, 2 FamFG die in den §§ 883, 886, 887 ZPO vorgesehenen Maßnahmen anordnen kann, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Auch insoweit handelt es sich um die Vollstreckung verfahrensleitender Entscheidungen.

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