Rz. 230

Der Anwalt erhält die besondere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 für das Betreiben des gesamten Verfahrens, von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis zur Vollstreckung einschließlich.[231] Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor, kann erneut ein Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese weiteren Zwangsmittelverfahren stellen mit dem ersten eine einzige Angelegenheit dar, weil das Verfahren erst mit der Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ist; der Anwalt erhält die Gebühr daher nur einmal.[232] Der Anwalt erhält aber die Gebühren (VV 3500) mehrmals, wenn innerhalb desselben Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden.[233]

[231] Vgl. OLG Naumburg AGS 2015, 523; OLG Karlsruhe 23.10.2015 – 14 W 85/15.
[232] BGH 20.2.2020 – I ZB 68/19, AGS 2020, 378 = RVGreport 2020, 222; LG Mannheim AGS 2008, 72 = Rpfleger 2008, 160; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 290; HK-ZV/Bendtsen, § 888 Rn 45; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 164; a.A. Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 93; Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 76.
[233] OVG NRW 5.3.2015 – 8 E 124/15.

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