Rz. 299
Lässt sich eine Partei im selbstständigen Beweisverfahren von einem bei dem Hauptsachegericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten, liegt in der Regel kein notwendiger Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO vor.[372] Denn bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist regelmäßig mit einem nachfolgenden Rechtsstreit zu rechnen.[373] Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts sind daher nicht erstattungsfähig.[374] Diese Frage wird zwar wegen der Änderungen zur Postulationsfähigkeit in der Praxis keine große Rolle mehr spielen. Die gleiche Frage wird sich aber auch künftig in den Fällen stellen, in denen im selbstständigen Beweisverfahren ein Rechtsanwalt tätig wird, der seinen Sitz nicht am Ort des Gerichts hat und für den daher im Hauptsacheverfahren Reisekosten bzw. Kosten für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten anfallen. In diesen Fällen wird eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines im Hauptverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten zu verneinen sein, wenn die Partei im selbstständigen Beweisverfahren durch den späteren Verkehrsanwalt vertreten wird.[375]
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