Rz. 284

Beauftragt die Partei wegen Differenzen mit dem ursprünglichen Rechtsanwalt für das Hauptverfahren einen anderen Prozessbevollmächtigten, so sind die Mehrkosten dieses Anwaltswechsels nicht i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig und damit nicht erstattungsfähig.[334] Ebenfalls nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kläger im selbstständigen Beweisverfahren nicht sogleich einen am Ort des späteren Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat.[335] Etwas anderes gilt, wenn wegen der tatsächlichen Schwierigkeit des Sachverhalts ohne Beauftragung des Anwalts im selbstständigen Beweisverfahren Kosten für eine Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten in (mindestens) der gleichen Höhe entstanden wären.[336]

[334] OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Düsseldorf MDR 1997, 789; OLG Koblenz AnwBl 1994, 248; OLG München MDR 1999, 893.
[335] Vgl. OLG Koblenz AnwBl 1994, 248; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Anh. III Rn 69 ff.
[336] OLG Hamburg OLGR 1998, 93.

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