Rz. 12

Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Findet im Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Klage in einer Zivilsache ein Erörterungstermin i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO statt, entsteht dem Rechtsanwalt im Falle der Wahrnehmung dieses Termins die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. VV 3104, VV Vorb. 3 Abs. 3 deshalb mit einem Satz von 1,2.[5] Eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105 scheidet im Prozesskostenhilfeverfahren aus, weil dort kein Versäumnisurteil bzw. keine Versäumnisentscheidung möglich ist. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1.

 

Rz. 13

Ist für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine geringere Terminsgebühr als die in VV 3104 geregelte 1,2-Terminsgebühr vorgesehen, kann im Prozesskostenhilfeverfahren auch nur diese geringere Terminsgebühr anfallen.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfeantrag für ein Vollstreckungsverfahren mit Prüfungstermin

Der Anwalt wird beauftragt, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 4.000 EUR). Das Gericht beraumt einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an, den der Rechtsanwalt wahrnimmt. Dort wird der Antrag zurückgewiesen.

Zu rechnen ist also wie folgt:

 
1.

0,3-Verfahrensgebühr, VV 3335 i.V.m. VV 3309

(Wert: 4.000 EUR)
  83,40 EUR
2.

0,3-Terminsgebühr, VV Vorb. 3.3.6. S. 2 i.V.m. VV 3310

(Wert: 4.000 EUR)
  83,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 186,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,49 EUR
Gesamt   222,29 EUR
[5] Vgl. OLG Oldenburg JurBüro 2009, 424.

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