Rz. 163

Im Gegensatz zum Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf Festsetzung der Grundvergütung nach § 49 oder eines Vorschusses nach § 47, der keinerlei Befristung unterliegt und für den es nur gilt, die Verjährung (vgl. Rdn 81 f.) oder ggf. eine Verwirkung (vgl. Rdn 86 ff.) zu vermeiden, ermächtigt Abs. 6 den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dem im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt für die Stellung des Antrages auf weitere Vergütung eine Ausschlussfrist von einem Monat zu setzen.

 

Rz. 164

Die Aufforderung mit der Fristsetzung hat nur vorbereitenden Charakter, so dass die Anordnung bereits zu einem Zeitpunkt zulässig ist, an dem die Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung gem. § 50 Abs. 1 S. 2 noch gar nicht vorliegen. Die Aufforderung ist nicht von der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung abhängig. Vielmehr soll es gerade zur vorbereitenden Berechnung der Laufzeit der noch einzuziehenden Raten ermöglicht werden, die Aufforderung möglichst frühzeitig an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten.[338] Allerdings muss PKH mit Zahlungsbestimmungen vorliegen (Rdn 160).

 

Rz. 165

Der Ausschlusswirkung wegen ist die Fristsetzung jedoch nur wirksam, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem Aufforderungsschreiben ergibt – ohne Hinweis auf die Ausschlussfrist tritt die Ausschlusswirkung nicht ein –[339] und wenn das Original des Schreibens von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit vollem Namen und nicht lediglich mit einer Abkürzung (Paraphe) unterschrieben und eine beglaubigte Abschrift der ordnungsgemäß unterzeichneten Verfügung zugestellt wird.[340]

[339] Vgl. OLG Zweibrücken AGS 2005, 351 = Rpfleger 2005, 445 (die Aufforderung, einen Antrag gem. § 55 Abs. 6 zu stellen, reicht nicht).
[340] OLG Düsseldorf AGS 2007, 96 = RVGreport 2007, 30 = JurBüro 2007, 42; OLG Bamberg JurBüro 1993, 89; für richterliche Verfügungen, die eine Frist in Lauf setzen, BGH 16.5.1991 – III ZR 82/90 und BGH 13.3.1980 – VII ZR 147/79, NJW 1980, 1168.

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