Rz. 160

Bei der weiteren Vergütung gem. § 50 geht es um einen besonderen Vergütungsanspruch, der nur dem Anwalt zustehen kann, der im Wege der PKH (auch in Strafsachen als Vertreter der Nebenklage oder der Privatklage) oder VKH in Familiensachen (§ 12) beigeordnet worden ist. Ob ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht und wie dieser geltend gemacht wird, regelt § 50. Demgegenüber verhält sich Abs. 6 über das Festsetzungsverfahren. Er legt die besonderen Antragsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflicht des beigeordneten Anwalts bei der Überprüfung dieses Antrages durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sich für den Fall einer Nichtbeachtung dieser Pflicht ergebenden Rechtsfolgen fest.

 

Rz. 161

Zweck der Regelung ist es, dem Urkundsbeamten eine möglichst frühzeitige Schlussabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen.[335] Die Aufforderung mit Fristsetzung nach Abs. 6 setzt deshalb voraus, dass dem Mandanten des beigeordneten Rechtsanwalts PKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist. Nur wenn überhaupt Zahlungsanordnungen getroffen sind, muss der Urkundsbeamte einen Überblick über sämtliche Ansprüche gewinnen, also auch über diejenigen auf die PKH-Vergütung.[336] Hat der Rechtsanwalt die weitere Vergütung gem. § 50 bereits bei Beantragung der Grundvergütung (§ 49) mit beantragt, geht eine Aufforderung nach Abs. 6 ins Leere. Es wird etwas gefordert, was dem Gericht bereits vorliegt. Daran können keine Ausschlusswirkungen geknüpft werden.

 

Rz. 162

Bei PKH ohne Anordnung von Zahlungen ist die Anwendbarkeit ausgeschlossen. Sie kommt hier erst in Betracht, wenn die Anordnung von Zahlungen gem. § 120a ZPO aufgrund wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich erfolgt ist.[337] Ist PKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt, kann der Urkundsbeamte die Ausschlusswirkung des Abs. 6 nicht herbeiführen.

[335] LAG Düsseldorf 27.12.2016 – 13 Ta 317/16, AGS 2017, 292 = RVGreport 2017, 100; OLG Zweibrücken 21. 6.2013 – 2 WF 266/12; OLG Düsseldorf 6.2.2012 – II-5 WF 126–11.
[337] LAG Düsseldorf 27.12.2016 – 13 Ta 317/16, AGS 2017, 292 = RVGreport 2017, 100 m. zust. Anm. Hansens.

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