Gesetzestext

 

(1) 1Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. 2Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

A. Allgemeines

I. Geltung nur bei Prozesskostenhilfe

 

Rz. 1

§ 50 regelt eine spezielle Eigenart der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe, die bei anderen Beiordnungen oder bei Bestellungen des Anwalts nicht auftaucht. Deshalb muss hier bei der Ausgestaltung des aus der Beiordnung folgenden Vergütungsanspruchs des Anwalts auf das Rechtsverhältnis Staat – Partei zurückgegriffen werden, was durch die Ergänzung der Überschrift deutlich gemacht worden ist. § 50 gilt auch für den im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, § 12.

II. Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen Ausgleich für die niedrigeren Vergütungssätze des § 49 bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000 EUR bzw. mehr als 50.000 EUR (bis 31.12.2020: mehr als 30.000 EUR). Der Ausgleich besteht in der Einräumung eines Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse.[2] § 50 bezeichnet die einem Wahlanwalt zustehende Vergütung (Gebühren nach § 13, Auslagen) als "Regelvergütung". Sie kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

1. Zum einen muss zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts aus dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis und der Vergütung aus der Beiordnung ein offener Rest verbleiben. Damit scheidet eine Anwendung des § 50 von vornherein aus, wenn der Anwalt die Vergütung eines Wahlanwalts erhalten hat, sei es aus der Staatskasse oder über eine Kostenerstattung des Gegners.
2. Ferner setzt eine "weitere Vergütung" voraus, dass für eine zusätzliche Zahlung aus der Staatskasse eine besondere Haftungsmasse zur Verfügung steht. Erforderlich ist ein tatsächlich vorhandener Überschuss von zweckbestimmten Einnahmen der Staatskasse über die Gerichtskosten des Verfahrens und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung hinaus.

III. Gebühren und Auslagen (Regelvergütung)

 

Rz. 3

Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.[3]

[3] Vgl. BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 270; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 50 Rn 14; vgl. zur früheren Rechtslage vor dem 1.8.2013 noch OLG Nürnberg 13.10.2009 – 6 W 377/09, AGS 2010, 137.

IV. Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen

 

Rz. 4

§ 50 kann demnach nur in den Fällen Bedeutung erlangen, in welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Zahlungsbestimmung verbunden oder im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO nachträglich eine Zahlungsbestimmung angeordnet ist. Dann ist nicht nur die Staatskasse, sondern auch die bedürftige Partei an der Finanzierung des Verfahrens beteiligt. Die Vergütung des Anwalts geschieht also innerhalb eines dreiseitigen Verhältnisses. Um dessen Regelung geht es.

V. Deckungsüberschuss

 

Rz. 5

Verbleibt ein Deckungsüberschuss über die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Kosten und Ansprüche (rückständige und entstehende Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei) hinaus, soll damit zunächst der beigeordnete Anwalt bedient werden, weil dieser ansonsten an Zahlungen aus der Staatskasse stets nur die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 erhalten würde. Auf eine Auskehrung des Geldes an die Partei könnte er infolge § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zugreifen. Andererseits will das Gesetz ihm die überschüssigen Einnahmen bis zur Höhe der Regelvergütung zukommen lassen, weil sie (auch) ...

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