Rz. 86
Ausnahmsweise soll die Antragstellung auch schon vor Eintritt der Verjährung als verspätet anzusehen sein, wenn nach den Gesamtumständen nicht mehr damit gerechnet werden musste, dass ein Vergütungsanspruch noch erhoben wird. Die Verwirkung ist danach aber nur dann zu bejahen, wenn die Vergütungsabrechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten auf deren endgültige Erledigung eingestellt hatten.[186] Erscheint im konkreten Einzelfall das Vertrauen in die endgültige Erledigung der Angelegenheit gegenüber einer unerwarteten und völlig überraschenden nachträglichen Anmeldung überwiegend schutzwürdig, so ist das Recht auf Festsetzung verwirkt. Hierzu hat die Rechtsprechung in strenger Analogie zu § 20 GKG den Grundsatz herausgebildet, dass eine Nachliquidation (vgl. dazu Rdn 88 ff.) unzulässig ist, wenn sie erst nach Ablauf des auf die Endabrechnung folgenden Kalenderjahres betrieben wird.[187]
Rz. 87
Allerdings hat das BVerfG[188] für die Beratungshilfe entschieden, dass das Recht zur Stellung eines nachträglichen Beratungshilfeantrags nicht verwirken kann, weil im BerHG keine Antragsfrist vorgesehen ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verwirkung eines nachträglich gestellten Beratungshilfeantrags vorliegen. Insbesondere deshalb erscheint es fraglich, ob zusätzlich zur Verjährung eine Verwirkung des Rechts zur Antragstellung gem. § 55 in Betracht kommen kann.[189] Denn § 20 GKG bezweckt den Schutz des Kostenschuldners vor Nachforderung der Staatskasse, nicht den Schutz der Staatskasse vor weiteren Ansprüchen innerhalb der Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung von § 20 GKG widerspricht auch der Wertung des Gesetzgebers, Festsetzungsanträge gem. § 55 gerade keiner Frist zu unterwerfen.[190] Zur Frage der Verwirkung des Rechtsmittelrechts gem. § 56 siehe § 56 Rdn 12 f.
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