Leitsatz (amtlich)

1. Eine nach § 44 Satz 1 RVG zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht und vergütet verlangt werden.

2. Eine analoge Anwendung des § 3 BerHG auf i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung kommt nicht in Betracht.

3. Ein Steuerberater oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater gehören nicht zu den Gesellschaften i.S.d. § 1 RVG

4. § 5 RVG findet auf Steuerberater oder/und Rechtsbeistände ohne Kammermitgliedschaft keine analoge Anwendung.

 

Normenkette

BerHG § 3; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG §§ 1, 5, 33 Abs. 3, § 44 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 19 T 344/06)

AG Neuss (Aktenzeichen 106 II 565/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 2.2.2007 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.1.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben mit Antrag vom 13.12.2004 (Bl. 4 GA) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens geltend gemacht. Das AG N. hatte insoweit unter dem 3.9.2004 (Bl. 3 GA) einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe "durch einen Rechtsanwalt" ausgestellt. Der Festsetzungsantrag trägt den Stempelaufdruck "Dipl.-Finanzwirte - Steuerberater - Rechtsanwalt" und ist unterzeichnet von Herrn X. Der Urkundsbeamte des AG N. hat unter dem 15.12.2004 die "dem Rechtsanwalt X.. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 352,64 EUR festgesetzt (Bl. 4R GA).

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 19.7.2006 (Bl. 9 GA) hat der Rechtspfleger des AG N. die erfolgte Festsetzung mit Beschluss vom 18.10.2006 (Bl. 14 f. GA) aufgehoben. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Antragsteller vom 2.11.2006 (Bl. 17 GA) hat das AG mit richterlichem Beschluss vom 12.12.2006 (Bl. 21 f. GA) nicht abgeholfen, was im Sinne einer Zurückweisung auszulegen ist. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller vom 21.12.2006 (Bl. 24 GA) hat das LG mit Beschluss vom 8.1.2007 (Bl. 28 ff. GA) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

II. Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Antragsteller wenden sich ohne Erfolg gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des AG N. vom 12.12.2006. Zutreffend hat das LG die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses vom 18.10.2006 für rechtmäßig erachtet. Die landgerichtlichen Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die erfolgte Vergütungsfestsetzung zugunsten des Steuerberaters X. war aufzuheben. Eine nach § 44 Satz 1 RVG zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht und vergütet verlangt werden (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2006, 328).

1. Zur Gewährung von Beratungshilfe im Sinne des BerHG war ausschließlich Herr Rechtsanwalt X befugt.

Dem durch die Antragsteller beratenen Rechtssuchenden wurde ausweislich des Berechtigungsscheines vom 3.9.2004 (Bl. 3 GA) ausdrücklich "Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt" bewilligt. Wer außer einem Rechtsanwalt zur Gewährung von Beratungshilfe befugt ist, regelt § 3 BerHG. Danach wird Beratungshilfe (außer von den AG) gewährt durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtete Beratungsstellen. Dementsprechend konnte Beratungshilfe im Sinne des BerHG ausschließlich durch Rechtsanwalt X erfolgen. Der Steuerberater X. ist zwar Rechtsbeistand, nicht aber zugleich Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer.

Eine analoge Anwendung des § 3 BerHG auf i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus, an der es fehlt. Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG wurde durch Art. 1 Nr. 3 EGInsOÄndG vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3836) angefügt. § 3 Abs. 1 BerHG wurde zeitlich später, namentlich durch Art. 18 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den OLG vom 23.7.2002 (BGBl. I, 2850), erweitert. Die Erweiterung erfolgte ausdrücklich nur auf Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Hätte der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe auf weitere Personen oder Stellen, insbesondere die in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG genannten anerkannten Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung gewollt, hätte er dieses in der Erweiterung des § 3 Abs. 1 BerHG zum Ausdruck gebracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG genannten Stellen versehentlich nicht in die Erweiterung des § 3 Abs. 1 BerHG aufgenommen. Aus der Begründu...

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