Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. |
die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, . . ., von Körperschaften des öffentlichen Rechts . . . im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird; |
3. |
die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung); |
6. |
die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen; |
9. |
die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. |
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